Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 26
Überwachung
26.1 Das Komitee prüft die nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und Artikel 25 Absatz 1 dieses Übereinkommens vorgelegten neuen und vollen Notifikationen anläßlich von außerordentlichen Tagungen, die jedes dritte Jahr abgehalten werden. Notifikationen, die in den dazwischen liegenden Jahren (Notifikationen nach dem neuesten Stand) vorgelegt werden, werden bei jeder ordentlichen Tagung des Komitees geprüft.26.1 Das Komitee prüft die nach Artikel römisch sechzehn Absatz 1 des GATT 1994 und Artikel 25 Absatz 1 dieses Übereinkommens vorgelegten neuen und vollen Notifikationen anläßlich von außerordentlichen Tagungen, die jedes dritte Jahr abgehalten werden. Notifikationen, die in den dazwischen liegenden Jahren (Notifikationen nach dem neuesten Stand) vorgelegt werden, werden bei jeder ordentlichen Tagung des Komitees geprüft.
26.2 Das Komitee prüft die nach Artikel 25 Absatz 11 vorgelegten Berichte bei jeder ordentlichen Tagung des Komitees.
Dokumentnummer
NOR12085273
Alte Dokumentnummer
N5199544752J