Kurztitel
WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
TEIL IIITEIL römisch drei
ANFECHTBARE SUBVENTIONEN
Artikel 5
Nachteilige Auswirkungen
Kein Mitglied soll durch die Verwendung von im Artikel 1 Absätze 1 und 2 beschriebenen Subventionen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitglieder verursachen, zum Beispiel:
Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges eines anderen Mitglieds *1);
Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen, die anderen Mitgliedern gemäß dem GATT 1994 und im besonderen aus gebundenen Zugeständnissen nach Artikel II des GATT 1994 erwachsen *2);Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen, die anderen Mitgliedern gemäß dem GATT 1994 und im besonderen aus gebundenen Zugeständnissen nach Artikel römisch zwei des GATT 1994 erwachsen *2);
ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds *3).
Dieser Artikel findet auf die für landwirtschaftliche Waren gemäß Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft beibehaltenen Subventionen keine Anwendung.
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*1) Der Begriff „Schädigung der inländischen Wirtschaftszweige'' wird hier in derselben Bedeutung verwendet wie im Teil V. *1) Der Begriff „Schädigung der inländischen Wirtschaftszweige'' wird hier in derselben Bedeutung verwendet wie im Teil römisch fünf.
*2) Der Begriff „Zunichtemachung oder Schädigung'' wird in diesem Übereinkommen in derselben Bedeutung verwendet, wie in den entsprechenden Bestimmungen des GATT 1994, und das Vorliegen solcher Zunichtemachung oder Schmälerung wird in Übereinstimmung mit der Anwendungspraxis dieser Bestimmungen festgestellt.
*3) Der Begriff „ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds'' wird in diesem Übereinkommen in derselben Bedeutung verwendet, wie im Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und schließt die Drohung ernsthafter Schädigung ein. *3) Der Begriff „ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds'' wird in diesem Übereinkommen in derselben Bedeutung verwendet, wie im Artikel römisch sechzehn Absatz 1 des GATT 1994 und schließt die Drohung ernsthafter Schädigung ein.