Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

ANHANG ÜBER AUSNAHMEN VON ARTIKEL römisch zwei

Geltungsbereich

  1. Ziffer eins
    Dieser Anhang enthält im einzelnen die Bedingungen, unter denen ein Mitglied bei Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß Artikel römisch zwei Absatz 1 von seinen Verpflichtungen befreit ist.
  2. Ziffer 2
    Alle weiteren nach dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Abkommens beantragten Ausnahmen werden gemäß Artikel römisch neun
    Absatz 3 des WTO-Abkommens behandelt.

Überprüfung

  1. Ziffer 3
    Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überprüft alle Ausnahmen, die für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren gewährt werden. Die erste dieser Überprüfungen findet spätestens 5 Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens statt.
  2. Ziffer 4
    Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen:
    1. Litera a
      untersucht im Rahmen einer solchen Überprüfung, ob die die Ausnahme rechtfertigenden Bedingungen weiterhin bestehen; und
    2. Litera b
      bestimmt im Rahmen einer solchen Überprüfung den Zeitpunkt einer etwaigen weiteren Überprüfung.

Beendigung

  1. Ziffer 5
    Die einem Mitglied nach Artikel römisch zwei Absatz 1 des Abkommens gewährte Ausnahme von seinen Verpflichtungen in bezug auf eine bestimmte Maßnahme endet zu dem in der Ausnahme vorgesehenen Zeitpunkt.
  2. Ziffer 6
    Grundsätzlich sollten solche Ausnahmen einen Zeitraum von 10 Jahren nicht überschreiten. In jedem Fall sind solche Ausnahmen Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen weiterer Handelsliberalisierungsrunden.
  3. Ziffer 7
    Ein Mitglied unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen bei Ablauf des Zeitraums, für den die Ausnahme gewährt worden ist, darüber, daß die mit seinen Verpflichtungen nicht vereinbare Maßnahme mit Artikel römisch zwei Absatz 1 des Abkommens in Einklang gebracht wurde.

Listen der Ausnahmen von Artikel römisch zwei

(Die vereinbarten Listen der Ausnahmen von Artikel römisch zwei Absatz 2 werden hier als Anhang in die Vertragsausfertigung des WTO-Abkommens aufgenommen.)

Gesetzesnummer

10007663

Dokumentnummer

NOR12085334

Alte Dokumentnummer

N5199544815J