Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn
Öffentliches Beschaffungswesen
Artikel II, XVI und XVII finden keine Anwendung auf Gesetze, Verordnungen oder Bedingungen in bezug auf staatlicherseits beschaffte Dienstleistungen, die für staatliche Zwecke unter Vertrag genommen werden und nicht für die kommerzielle Weiterverwendung oder für eine kommerzielle Nutzung bestimmt sind.Artikel römisch zwei, römisch sechzehn und römisch siebzehn finden keine Anwendung auf Gesetze, Verordnungen oder Bedingungen in bezug auf staatlicherseits beschaffte Dienstleistungen, die für staatliche Zwecke unter Vertrag genommen werden und nicht für die kommerzielle Weiterverwendung oder für eine kommerzielle Nutzung bestimmt sind.
Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens finden multilaterale Verhandlungen über die öffentliche Beschaffung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens statt.
Dokumentnummer
NOR12085316
Alte Dokumentnummer
N5199544797J