ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die seiner Auffassung nach zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen notwendig sind:
(i) soweit diese Maßnahmen die Erbringung von Dienstleistungen
betreffen, die unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen;
(ii) soweit diese Maßnahmen spaltbares oder schmelzbares
Material oder dessen Ausgangsstoffe betreffen;
(iii) wenn diese Maßnahmen in Kriegszeiten oder bei sonstigen
Krisen in internationalen Beziehungen getroffen werden;
oder