Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel römisch 24

Rat für den Handel mit Dienstleistungen

  1. Ziffer eins
    Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen nimmt diejenigen Funktionen wahr, die ihm übertragen werden, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern und die Erreichung seiner Ziele zu fördern. Der Rat kann diejenigen Unterorgane einsetzen, die er für eine wirksame Wahrnehmung seiner Funktionen für geeignet erachtet.
  2. Ziffer 2
    Die Teilnahme am Rat und seinen Unterorganen steht den Vertretern aller Mitglieder frei, sofern der Rat keine anderen Beschlüsse faßt.
  3. Ziffer 3
    Der Vorsitzende des Rats wird von den Mitgliedern gewählt. Der Rat legt seine eigenen Verfahrensregeln fest.

Gesetzesnummer

10007663

Dokumentnummer

NOR12085328

Alte Dokumentnummer

N5199544809J