Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
TEIL VITEIL römisch sechs
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel XXVIIArtikel römisch 27
Zurücknahme von Handelsvorteilen
Ein Mitglied kann die nach diesem Abkommen vorgesehenen Handelsvorteile zurücknehmen:
wenn es im Falle der Erbringung einer Dienstleistung feststellt, daß die betreffende Dienstleistung aus einem Gebiet eines Nichtmitglieds stammt oder im Gebiet eines Nichtmitglieds oder von einem Mitglied erbracht wird, gegenüber welchem das WTO-Abkommen durch das die Handelsvorteile zurücknehmende Mitglied nicht angewendet wird;
wenn es bei der Erbringung einer Seeverkehrsdienstleistung feststellt, daß die Dienstleistung erbracht wird von:
(i) einem Schiff, das nach den Gesetzen eines Nichtmitglieds
oder eines Mitglieds, auf welches das WTO-Abkommen durch das die Handelsvorteile zurücknehmende Mitglied nicht angewendet wird, registriert ist, und
(ii) einem ein Schiff ganz oder teilweise nutzenden Betreiber,
der jedoch einem Nichtmitglied oder einem Mitglied angehört, gegenüber welchem das WTO-Abkommen durch das die Handelsvorteile zurücknehmende Mitglied nicht angewendet wird;
wenn es bei einer die Dienstleistung er bringenden juristischen Person feststellt, daß sie kein Erbringer von Dienstleistungen eines anderen Mitglieds ist oder daß sie ein Erbringer von Dienstleistungen eines Mitglieds ist, gegenüber welchem das WTO-Abkommen durch das die Handelsvorteile zurücknehmende Mitglied nicht angewendet wird.
Dokumentnummer
NOR12085331
Alte Dokumentnummer
N5199544812J