wenn es bei der Erbringung einer Seeverkehrsdienstleistung feststellt, daß die Dienstleistung erbracht wird von:
(i) einem Schiff, das nach den Gesetzen eines Nichtmitglieds
oder eines Mitglieds, auf welches das WTO-Abkommen durch das die Handelsvorteile zurücknehmende Mitglied nicht angewendet wird, registriert ist, und
(ii) einem ein Schiff ganz oder teilweise nutzenden Betreiber,
der jedoch einem Nichtmitglied oder einem Mitglied angehört, gegenüber welchem das WTO-Abkommen durch das die Handelsvorteile zurücknehmende Mitglied nicht angewendet wird;