vorsieht, daß im wesentlichen auf jede Art von Diskriminierung im Sinne des Artikels XVII unter den Parteien in den Sektoren, für die lit. a gilt, verzichtet wird oder jede Art von Diskriminierung beseitigt wird, durch:vorsieht, daß im wesentlichen auf jede Art von Diskriminierung im Sinne des Artikels römisch siebzehn unter den Parteien in den Sektoren, für die Litera a, gilt, verzichtet wird oder jede Art von Diskriminierung beseitigt wird, durch:
(i) Beseitigung bestehender diskriminierender Maßnahmen,
und/oder
(ii) Verbot der Einführung neuer oder stärker
diskriminierender Maßnahmen,
sei es bei Inkrafttreten der Vereinbarung oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans, mit Ausnahme von Maßnahmen, die nach Artikel XI, XII, XIV und XIVbis zulässig sind.sei es bei Inkrafttreten der Vereinbarung oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans, mit Ausnahme von Maßnahmen, die nach Artikel römisch elf, römisch zwölf, römisch vierzehn und XIVbis zulässig sind.