Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 12
Schutzdauer
Wird die Dauer des Schutzes eines Werks, das kein photographisches Werk und kein Werk der angewandten Kunst ist, auf einer anderen Grundlage als jener der Lebensdauer einer natürlichen Person berechnet, darf die Schutzdauer nicht weniger als 50 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres der erlaubten Veröffentlichung betragen, oder, wenn es innerhalb von 50 Jahren ab der Herstellung des Werkes zu keiner erlaubten Veröffentlichung kommt, 50 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres der Herstellung.
Dokumentnummer
NOR12085353
Alte Dokumentnummer
N5199544835J