Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

4. ABSCHNITT: GEWERBLICHE MUSTER

Artikel 25

Schutzvoraussetzungen

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder sehen den Schutz unabhängig geschaffener gewerblicher Muster vor, die neu sind oder Eigenart haben. Die Mitglieder können festlegen, daß Muster nicht neu sind oder keine Eigenart haben, wenn sie sich von bekannten Mustern oder Kombinationen bekannter Merkmale von Mustern nicht wesentlich unterscheiden. Die Mitglieder können festlegen, daß sich dieser Schutz nicht auf Muster erstreckt, die im wesentlichen auf Grund technischer oder funktioneller Überlegungen vorgegeben sind.
  2. Ziffer 2
    Alle Mitglieder stellen sicher, daß die Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzes von Textilmustern, insbesondere hinsichtlich Kosten, Prüfung oder Bekanntmachung, die Möglichkeit, diesen Schutz zu begehren und zu erlangen, nicht unangemessen beeinträchtigen. Es steht den Mitgliedern frei, dieser Verpflichtung durch musterrechtliche oder urheberrechtliche Bestimmungen nachzukommen.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085366

Alte Dokumentnummer

N5199544848J