Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
4. ABSCHNITT: GEWERBLICHE MUSTER
Artikel 25
Schutzvoraussetzungen
Die Mitglieder sehen den Schutz unabhängig geschaffener gewerblicher Muster vor, die neu sind oder Eigenart haben. Die Mitglieder können festlegen, daß Muster nicht neu sind oder keine Eigenart haben, wenn sie sich von bekannten Mustern oder Kombinationen bekannter Merkmale von Mustern nicht wesentlich unterscheiden. Die Mitglieder können festlegen, daß sich dieser Schutz nicht auf Muster erstreckt, die im wesentlichen auf Grund technischer oder funktioneller Überlegungen vorgegeben sind.
Alle Mitglieder stellen sicher, daß die Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzes von Textilmustern, insbesondere hinsichtlich Kosten, Prüfung oder Bekanntmachung, die Möglichkeit, diesen Schutz zu begehren und zu erlangen, nicht unangemessen beeinträchtigen. Es steht den Mitgliedern frei, dieser Verpflichtung durch musterrechtliche oder urheberrechtliche Bestimmungen nachzukommen.
Dokumentnummer
NOR12085366
Alte Dokumentnummer
N5199544848J