ist eine solche Benutzung gestattet, um die Verwertung eines Patents („zweites Patent'') zu ermöglichen, das nicht verwertet werden kann, ohne ein anderes Patent („erstes Patent'') zu verletzen, kommen die folgenden zusätzlichen Bedingungen zur Anwendung:
(i) die im zweiten Patent beanspruchte Erfindung stellt
gegenüber der im ersten Patent beanspruchten Erfindung einen wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung dar;
(ii) der Eigentümer des ersten Patents hat das Recht auf eine
gegenseitige Lizenz zu angemessenen Bedingungen für die Benutzung der im zweiten Patent beanspruchten Erfindung;
und
(iii) die Benutzungserlaubnis in bezug auf das erste Patent ist
nicht übertragbar, es sei denn, zusammen mit der Übertragung des zweiten Patents.