Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 37
Handlungen, die keiner Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfen
Unbeschadet des Artikels 36 betrachtet kein Mitglied die Ausübung einer der in jenem Artikel genannten Handlungen in bezug auf einen integrierten Schaltkreis, in den ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design aufgenommen ist, oder einen Gegenstand, in den ein derartiger integrierter Schaltkreis aufgenommen ist, als rechtswidrig, wenn die Person, die diese Handlungen ausführte oder anordnete, beim Erwerb des integrierten Schaltkreises oder des Gegenstandes, in den ein derartiger integrierter Schaltkreis aufgenommen ist, nicht wußte und vernünftigerweise nicht wissen mußte, daß in ihn ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design aufgenommen war. Die Mitglieder legen fest, daß diese Person nach dem Zeitpunkt, zu dem sie ausreichende Kenntnis davon erlangt hat, daß das Layout-Design rechtswidrig nachgebildet wurde, zwar alle genannten Handlungen in bezug auf die vorhandenen oder vor diesem Zeitpunkt bestellten Bestände durchführen darf, aber an den Rechtsinhaber eine Summe entrichten muß, die einer angemessenen Lizenzgebühr, wie sie gemäß einem frei ausgehandelten Lizenzvertrag über ein solches Layout-Design zahlbar wäre, entspricht.
Die im Artikel 31 lit. a bis k angeführten Bedingungen gelten sinngemäß hinsichtlich einer Zwangslizenz auf ein Layout-Design oder seiner Benutzung durch oder für die Regierung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers.Die im Artikel 31 Litera a bis k angeführten Bedingungen gelten sinngemäß hinsichtlich einer Zwangslizenz auf ein Layout-Design oder seiner Benutzung durch oder für die Regierung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers.
Dokumentnummer
NOR12085378
Alte Dokumentnummer
N5199544860J