Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 43
Beweismittel
Hat eine Partei in angemessener Weise verfügbare Beweismittel zur Unterstützung ihrer Ansprüche vorgelegt und Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, die sich in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befinden, im einzelnen angegeben, sind die Justizbehörden befugt, anzuordnen, daß diese Beweismittel von der gegnerischen Partei vorgelegt werden, vorbehaltlich von Bedingungen, mit denen der Schutz vertraulicher Informationen gesichert wird.
Verweigert eine Verfahrenspartei absichtlich und ohne triftige Gründe den Zugang zu notwendigen Informationen oder legt sie diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist vor oder behindert sie ein Verfahren zur Durchsetzung eines Rechts wesentlich, kann ein Mitglied die Justizbehörden ermächtigen, bejahende oder verneinende vorläufige und endgültige Feststellungen zu treffen, vorbehaltlich der Einräumung einer Gelegenheit für die Parteien, sich zu dem Vorbringen oder den Beweismitteln auf der Grundlage der ihnen vorgelegten Informationen, einschließlich der Klageschrift oder des Vorbringens der durch die Verweigerung des Zugangs zu den Informationen beschwerten Partei, zu äußern.
Dokumentnummer
NOR12085384
Alte Dokumentnummer
N5199544866J