Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 45
Schadenersatz
Die Justizbehörden sind befugt, den Verletzer anzuweisen, dem Inhaber des Rechts als Ausgleich angemessenen Schadenersatz für den Schaden zu leisten, den der Rechtsinhaber auf Grund einer Verletzung seines Rechts des geistigen Eigentums durch einen Verletzer, der wußte oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, daß er eine Verletzungshandlung begangen hat, erlitten hat.
Die Justizbehörden sind ferner befugt, den Verletzer anzuweisen, dem Inhaber des Rechts die Kosten zu erstatten, zu denen auch angemessene Anwaltsgebühren gehören können. Gegebenenfalls können die Mitglieder die Justizbehörden ermächtigen, die Erstattung der Gewinne bzw. den Ersatz des zuvor ermittelten Schadens selbst dann anzuordnen, wenn der Verletzer nicht wußte oder nicht vernünftigerweise hätte wissen müssen, daß er eine Verletzungshandlung begangen hat.
Dokumentnummer
NOR12085386
alte Dokumentnummer
N5199544868J