Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 48
Entschädigung des Antragsgegners
Die Justizbehörden sind befugt, eine Partei, auf deren Antrag Maßnahmen getroffen wurden und die Verfahren zur Durchsetzung mißbräuchlich benutzt hat, anzuweisen, einer zu Unrecht mit einer Verfügung oder einem Verbot belegten Partei angemessenen Ersatz für den durch einen solchen Mißbrauch erlittenen Schaden zu leisten. Die Justizbehörden sind ferner befugt, den Antragsteller anzuweisen, dem Antragsgegner die Kosten zu erstatten, zu denen auch angemessene Anwaltsgebühren gehören können.
In bezug auf die Anwendung von Rechtsvorschriften über den Schutz oder die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums befreien die Mitglieder sowohl Behörden als auch Beamte nur dann von der Haftung, wenn ihre Handlungen bei der Anwendung dieser Rechtsvorschriften in gutem Glauben entweder vorgenommen wurden oder beabsichtigt waren.
Dokumentnummer
NOR12085389
Alte Dokumentnummer
N5199544871J