Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 67Artikel 67
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 67
Technische Zusammenarbeit
Um die Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern, sehen die entwickelten Mitgliedsländer auf Antrag und zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen technische und finanzielle Zusammenarbeit zugunsten von Entwicklungsland-Mitgliedern oder am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern vor. Diese Zusammenarbeit umfaßt die Unterstützung bei der Erarbeitung von Gesetzen und Verordnungen zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ebenso wie zur Verhinderung ihres Mißbrauchs und umfaßt auch die Unterstützung bei der Errichtung und Stärkung der für diese Angelegenheit wichtigen nationalen Ämter und Dienststellen, einschließlich der Ausbildung der Mitarbeiter.
Dokumentnummer
NOR12085408
Alte Dokumentnummer
N5199544890J