Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 18
Verbindungen zum Untersuchungsausschuß oder Berufungsorgan
Es bestehen keine Querverbindungen zum Untersuchungsausschuß oder Berufungsorgan über Angelegenheiten, die beim Untersuchungsausschuß oder beim Berufungsorgan in Prüfung sind.
Schriftliche Stellungnahmen an den Untersuchungsausschuß oder an das Berufungsorgan sind vertraulich zu behandeln, jedoch den Streitparteien zur Verfügung zu stellen. Nichts in dieser Vereinbarung hindert eine Streitpartei daran, Erklärungen seiner eigenen Lage der Öffentlichkeit bekanntzugeben. Die Mitglieder behandeln die von einem anderen Mitglied dem Untersuchungsausschuß oder dem Berufungsorgan vorgelegten Informationen vertraulich, die dieses Mitglied als vertraulich bezeichnet hat. Eine Streitpartei wird jedoch auf Ersuchen eines Mitglieds eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in den schriftlichen Vorlagen enthaltenen Angaben ausarbeiten, die der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden könnte.
Dokumentnummer
NOR12085432
Alte Dokumentnummer
N5199544915J