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Art. 20

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 20

Zeitrahmen für die Entscheidungen des DSB

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird die Frist von der Einsetzung des Untersuchungsausschusses durch das DSB bis zur Beratung des Berichts des Untersuchungsausschusses oder Annahme des Berufungsberichts im allgemeinen neun Monate nicht überschreiten, wenn gegen den Bericht des Untersuchungsausschusses nicht berufen wird, oder zwölf Monate, wenn dagegen berufen wird. Wenn entweder der Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan gemäß Artikel 12 Absatz 9 oder Artikel 17 Absatz 5 die Frist für die Ausarbeitung des Berichts erstreckt, wird die zusätzliche Zeitspanne den vorhin erwähnten Fristen hinzugefügt.

Gesetzesnummer

10007665

Dokumentnummer

NOR12085434

Alte Dokumentnummer

N5199544917J