für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet „Gebiet”:
(i) hinsichtlich Waren, alle Waren;
(ii) hinsichtlich Dienstleistungen, einen Hauptzweig im
gegenwärtigen „Verzeichnis der Dienstleistungszweige”, das solche Zweige ausweist; *1)
(iii) hinsichtlich der handelsbezogenen Aspekte der Rechte an
geistigem Eigentum, jede der im Teil II Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 enthaltene Gruppe der Rechte an geistigem Eigentum, oder die Verpflichtungen gemäß Teil III oder IV des Übereinkommens über TRIPS;geistigem Eigentum, jede der im Teil römisch zwei Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 enthaltene Gruppe der Rechte an geistigem Eigentum, oder die Verpflichtungen gemäß Teil römisch drei oder römisch vier des Übereinkommens über TRIPS;