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Art. 24

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 24

Besondere Verfahren betreffend die am wenigsten entwickelten

Entwicklungsland-Mitglieder

  1. Ziffer eins
    In allen Stufen der Feststellung der Ursachen eines Streits und der Streitbeilegungsverfahren, die ein am wenigsten entwickeltes Entwicklungsland-Mitglied betreffen, wird die besondere Lage des am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieds besonders in Betracht gezogen. In dieser Hinsicht üben die Mitglieder entsprechende Rücksicht, wenn sie eine ein am wenigsten entwickeltes Entwicklungsland-Mitglied betreffende Angelegenheit gemäß diesen Verfahren aufwerfen. Wenn Zunichtemachung oder Schmälerung infolge einer von einem am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglied getroffenen Maßnahme festgestellt wird, werden die beschwerdeführenden Parteien entsprechende Zurückhaltung beim Verlangen nach Entschädigung oder nach Genehmigung, die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach diesem Verfahren auszusetzen, üben.
  2. Ziffer 2
    Wenn in Streitbeilegungsfällen, die sich auf ein am wenigsten entwickeltes Entwicklungsland-Mitglied beziehen, eine zufriedenstellende Lösung im Laufe von Konsultationen nicht gefunden wurde, bietet der Generaldirektor oder der Vorsitzende des DSB auf Ersuchen eines am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieds seine guten Dienste, Schlichtung oder Vermittlung an, um den Parteien bei der Streitbeilegung zu helfen, bevor ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gestellt wird. Der Generaldirektor oder der Vositzende Anmerkung, richtig: Vorsitzende) des DSB kann zwecks Beistandsleistung mit jeder ihm geeignet erscheinenden Seite Konsultationen führen.

Gesetzesnummer

10007665

Dokumentnummer

NOR12085438

Alte Dokumentnummer

N5199544921J