Beschwerden der im Artikel XXIII Absatz 1 lit. c des GATT 1994 beschriebenen Art Wenn die Bestimmungen des Artikels XXIII Absatz 1 lit. c des GATT 1994 auf ein erfaßtes Abkommen anwendbar sind, kann ein Untersuchungsausschuß lediglich Entschließungen und Empfehlungen aussprechen, falls eine Partei der Meinung ist, daß ein ihr unmittelbar oder mittelbar aus dem einschlägigen erfaßten Abkommen entstehender Vorteil zunichtegemacht oder geschmälert oder die Erreichung irgendeiner Zielsetzung dieses Abkommens infolge des Bestehens einer anderen Lage als jener, auf die die Bestimmungen des Artikels XXIII Absatz 1 lit. a und b des GATT 1994 anwendbar sind, behindert wurde. Sofern und inwieweit eine solche Partei der Meinung ist, und ein Untersuchungsausschuß feststellt, daß die Angelegenheit von diesem Absatz erfaßt ist, finden die Verfahren dieser Vereinbarung nur bis einschließlich des Zeitpunkts im Verfahren, wo der Bericht des Untersuchungsausschusses an die Mitglieder verteilt wird, Anwendung. Die Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung gemäß der Entscheidung vom 12. April 1989 (BISD 36S/61-67) finden auf die Annahme, Überwachung und Erfüllung der Empfehlungen und Entschließungen Anwendung. Folgendes wird ebenfalls angewendet:Beschwerden der im Artikel römisch 23 Absatz 1 Litera c, des GATT 1994 beschriebenen Art Wenn die Bestimmungen des Artikels römisch 23 Absatz 1 Litera c, des GATT 1994 auf ein erfaßtes Abkommen anwendbar sind, kann ein Untersuchungsausschuß lediglich Entschließungen und Empfehlungen aussprechen, falls eine Partei der Meinung ist, daß ein ihr unmittelbar oder mittelbar aus dem einschlägigen erfaßten Abkommen entstehender Vorteil zunichtegemacht oder geschmälert oder die Erreichung irgendeiner Zielsetzung dieses Abkommens infolge des Bestehens einer anderen Lage als jener, auf die die Bestimmungen des Artikels römisch 23 Absatz 1 Litera a und b des GATT 1994 anwendbar sind, behindert wurde. Sofern und inwieweit eine solche Partei der Meinung ist, und ein Untersuchungsausschuß feststellt, daß die Angelegenheit von diesem Absatz erfaßt ist, finden die Verfahren dieser Vereinbarung nur bis einschließlich des Zeitpunkts im Verfahren, wo der Bericht des Untersuchungsausschusses an die Mitglieder verteilt wird, Anwendung. Die Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung gemäß der Entscheidung vom 12. April 1989 (BISD 36S/61-67) finden auf die Annahme, Überwachung und Erfüllung der Empfehlungen und Entschließungen Anwendung. Folgendes wird ebenfalls angewendet:
die beschwerdeführende Partei legt eine genaue Rechtfertigung zur Stützung ihrer Beweisführung bezüglich der von diesem Absatz erfaßten Bestimmungen vor;
wenn ein Untersuchungsausschuß in Angelegenheiten dieses Absatzes befindet, daß Fälle auch andere als durch diesen Absatz erfaßte Angelegenheiten der Streitbeilegung betreffen, übermittelt der Untersuchungsausschuß dem DSB einen Bericht, der derartige Angelegenheiten behandelt, und einen gesonderten Bericht über von diesem Absatz erfaßte Angelegenheiten.