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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 1/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 7

Mandat von Untersuchungsausschüssen

  1. Ziffer eins
    Untersuchungsausschüsse haben das folgende Mandat, außer die Streitparteien einigen sich binnen 20 Tagen ab Einsetzung des Untersuchungsausschusses in anderer Weise: „Prüfung im Lichte der einschlägigen Bestimmungen in (Name der/s betroffenen Abkommen/s, angegeben von den Streitparteien), der dem DSB im Dokument DS/... zugewiesenen Angelegenheit und Ausarbeitung solcher Feststellungen, die es dem DSB erlauben, Empfehlungen auszusprechen oder Regelungen zu treffen, die in jenem/jenen Abkommen vorgesehen sind.''
  2. Ziffer 2
    Die Untersuchungsausschüsse werden sich mit den von den Streitparteien bezogenen einschlägigen Bestimmungen der erfaßten Abkommen befassen.
  3. Ziffer 3
    Bei der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses kann das DSB seinen Vorsitzenden ermächtigen, das Mandat des Untersuchungsausschusses im Einvernehmen mit den Streitparteien, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1, auszuarbeiten. Das fertiggestellte Mandat wird an alle Mitglieder verteilt. Falls ein anderes als das Standardmandat vereinbart ist, kann jedes Mitglied jeglichen darauf bezughabenden Gegenstand im DSB zur Sprache bringen.

Gesetzesnummer

10007665

Dokumentnummer

NOR12085421

Alte Dokumentnummer

N5199544904J