Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel 7
Mandat von Untersuchungsausschüssen
Untersuchungsausschüsse haben das folgende Mandat, außer die Streitparteien einigen sich binnen 20 Tagen ab Einsetzung des Untersuchungsausschusses in anderer Weise: „Prüfung im Lichte der einschlägigen Bestimmungen in (Name der/s betroffenen Abkommen/s, angegeben von den Streitparteien), der dem DSB im Dokument DS/... zugewiesenen Angelegenheit und Ausarbeitung solcher Feststellungen, die es dem DSB erlauben, Empfehlungen auszusprechen oder Regelungen zu treffen, die in jenem/jenen Abkommen vorgesehen sind.''
Die Untersuchungsausschüsse werden sich mit den von den Streitparteien bezogenen einschlägigen Bestimmungen der erfaßten Abkommen befassen.
Bei der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses kann das DSB seinen Vorsitzenden ermächtigen, das Mandat des Untersuchungsausschusses im Einvernehmen mit den Streitparteien, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1, auszuarbeiten. Das fertiggestellte Mandat wird an alle Mitglieder verteilt. Falls ein anderes als das Standardmandat vereinbart ist, kann jedes Mitglied jeglichen darauf bezughabenden Gegenstand im DSB zur Sprache bringen.
Dokumentnummer
NOR12085421
Alte Dokumentnummer
N5199544904J