Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 8/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2000Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Überwachung und Meldepflicht
§ 3. (1) Die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) (§ 96 MOG 1985 idF der MOG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664) ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der VorschriftenParagraph 3, (1) Die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) (Paragraph 96, MOG 1985 in der Fassung der MOG-Novelle 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 664) ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 in der jeweils geltenden Fassung
der Verordnung (EWG) Nr. 104/76 in der jeweils geltenden Fassung sowie
Bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen nach Österreich kann die Überwachung bereits während die Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung stehen ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Der Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften hat der AMA spätestens 24 Stunden vor der zollrechtlichen Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr schriftlich oder fernschriftlich hievon Mitteilung zu machen.
Dokumentnummer
NOR12085472
Alte Dokumentnummer
N5199545104J