Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 8/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2000Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmungen
§ 4. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG 1985 idF der MOG-Novelle 1994 begeht, wer Paragraph 4, Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 1985 in der Fassung der MOG-Novelle 1994 begeht, wer
gegen die Verordnung (EWG) Nr. 103/76 des Rates vom 19. Jänner 1976 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische (ABl. EG Nr. L 20 S. 29 zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 33/89 des Rates vom 5. Jänner 1989 (ABl. EG Nr. L 5 S. 18), verstößt, indem ergegen die Verordnung (EWG) Nr. 103/76 des Rates vom 19. Jänner 1976 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische Amtsblatt EG Nummer L 20 Seite 29 zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 33/89 des Rates vom 5. Jänner 1989 Amtsblatt EG Nummer L 5 Seite 18), verstößt, indem er
Fische entgegen Artikel 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2, vermarktet oder entgegen Artikel 10 Abs. 1, lit. a, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2, in Verkehr bringt,Fische entgegen Artikel 2 Absatz eins,, auch in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2,, vermarktet oder entgegen Artikel 10 Absatz eins,, Litera a,, auch in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2,, in Verkehr bringt,
deren Los entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Satz oder Artikel 8 Abs. 3 erster Satz nicht einheitlich ist oderderen Los entgegen Artikel 7 Absatz eins, erster Satz oder Artikel 8 Absatz 3, erster Satz nicht einheitlich ist oder
bei denen entgegen Artikel 7 Abs. 2 die Frischeklasse oder entgegen Artikel 8 Abs. 4 die Größenklasse oder die Art der Aufmachung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist, oderbei denen entgegen Artikel 7 Absatz 2, die Frischeklasse oder entgegen Artikel 8 Absatz 4, die Größenklasse oder die Art der Aufmachung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist, oder
Fische entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2, in Verkehr bringt, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,Fische entgegen Artikel 10 Absatz eins, Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2,, in Verkehr bringt, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,
gegen die Verordnung (EWG) Nr. 104/76 des Rates vom 19. Jänner 1976 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen für Garnelen der Gattung Crangon (ABl. EG Nr. L 20 S. 35), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3162/91 des Rates vom 28. Oktober 1991 (ABl. EG Nr. L 300 S. 1), verstößt, indem er Erzeugnissegegen die Verordnung (EWG) Nr. 104/76 des Rates vom 19. Jänner 1976 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen für Garnelen der Gattung Crangon Amtsblatt EG Nummer L 20 Seite 35), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3162/91 des Rates vom 28. Oktober 1991 Amtsblatt EG Nummer L 300 Seite 1), verstößt, indem er Erzeugnisse
entgegen Artikel 3 Abs. 1 auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2, vermarktet oder entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2, in den Verkehr bringt,entgegen Artikel 3 Absatz eins, auch in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2,, vermarktet oder entgegen Artikel 10 Absatz eins, Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2,, in den Verkehr bringt,
deren Los entgegen Artikel 6 Abs. 1 erster Satz nicht einheitlich ist,deren Los entgegen Artikel 6 Absatz eins, erster Satz nicht einheitlich ist,
bei denen entgegen Artikel 7 Abs. 2 erster Satz das Los einer bestimmten Größenklasse Erzeugnisse enthält, deren Größe unter der Klasse liegt, zu der dieses Los gehört, oderbei denen entgegen Artikel 7 Absatz 2, erster Satz das Los einer bestimmten Größenklasse Erzeugnisse enthält, deren Größe unter der Klasse liegt, zu der dieses Los gehört, oder
bei denen entgegen Artikel 6 Abs. 2 die Frischeklasse oder entgegen Artikel 7 Abs. 3 die Größenklasse nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist, oderbei denen entgegen Artikel 6 Absatz 2, die Frischeklasse oder entgegen Artikel 7 Absatz 3, die Größenklasse nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist, oder
entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2, in den Verkehr bringt, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,entgegen Artikel 10 Absatz eins, Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2,, in den Verkehr bringt, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,
gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven vom 21. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 212 S. 79) verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven vermarktet,gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven vom 21. Juni 1989 Amtsblatt EG Nummer L 212 Seite 79) verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven vermarktet,
die eine Anforderung des Artikels 2 über die verwendete Fischart oder des Behältnis oder seine Behandlung nicht erfüllen,
bei denen entgegen Artikel 3 die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt sind,
deren Aufguß entgegen Artikel 5 zweiter Satz zweiter Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl und einem anderen Öl besteht,
die entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe d einen Fremdkörper enthalten oderdie entgegen Artikel 6 Absatz eins, Buchstabe d einen Fremdkörper enthalten oder
deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Artikels 7 Buchstabe a
Satz 1 über das Verhältnis zwischen dem Sardinengewicht und dem Nettogewicht oder
Satz 2 über die Aufmachungsform entspricht, oder
gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven vom 9. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch- oder Bonitokonserven vermarktet,gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven vom 9. Juni 1992 Amtsblatt EG Nummer L 163 Seite 1) verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch- oder Bonitokonserven vermarktet,
die eine Anforderung des Artikels 2 Abs. 1 über die verwendete Fischart nicht erfüllen,die eine Anforderung des Artikels 2 Absatz eins, über die verwendete Fischart nicht erfüllen,
die entgegen Artikel 2 Abs. 2 erster Satz eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten,die entgegen Artikel 2 Absatz 2, erster Satz eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten,
deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5 Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält,deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5 Absatz eins, nicht die erforderlichen Angaben enthält,
in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Worte „Thunfisch'' und „Bonito'' zusammen erscheinen,in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5 Absatz 2, die Worte „Thunfisch'' und „Bonito'' zusammen erscheinen,
in entgegen Artikel 5 Abs. 4 die Bezeichnung „im eigenen Saft'' tragen oderin entgegen Artikel 5 Absatz 4, die Bezeichnung „im eigenen Saft'' tragen oder
bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Artikel 6 entspricht,
gegen § 3 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt.gegen Paragraph 3, Absatz 2, dieser Verordnung verstößt.
Schlagworte
Thunfischkonserve
Dokumentnummer
NOR12085473
Alte Dokumentnummer
N5199545105J