Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 53/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 301.01.199530.06.2003 BGBl. Nr. 53/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 53/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

ANHANG römisch drei

ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE BEREICHE DER

GRUPPE römisch eins

römisch eins. GEMEINSCHAFTSKENNZEICHEN

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

römisch zwei. KENNZEICHNUNG EINES ELEKTRISCHEN BETRIEBSMITTELS, DAS GEGENSTAND

EINER KONTROLLBESCHEINIGUNG IST

Wenn ein nicht den harmonisierten Normen entsprechender Typ eines elektrischen Betriebsmittels Gegenstand einer Kontrollbescheinigung nach Artikel 9 gewesen ist, sind dem Gemeinschaftskennzeichen mindestens folgende Angaben nachzustellen:

  1. Ziffer eins
    das Zeichen „5'', das bedeutet, daß es sich um ein elektrisches Betriebsmittel für grubengasführende Bergwerke handelt, das eine Kontrollbescheinigung erhalten hat. Dieses Zeichen muß dem Gemeinschaftskennzeichen - wie unten angegeben - unmittelbar folgen;
  2. Ziffer 2
    die beiden letzten Ziffern der Zahl des Ausstellungsjahres der Kontrollbescheinigung;
  3. Ziffer 3
    die laufende Nummer der Kontrollbescheinigung im Ausstellungsjahr;
  4. Ziffer 4
    der Name oder das Kurzzeichen der zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassenen Stelle;
  5. Ziffer 5
    der Name des Herstellers oder sein Warenzeichen;
  6. Ziffer 6
    das vom Hersteller festgelegte Typenzeichen;
  7. Ziffer 7
    die Fertigungsnummer;
  8. Ziffer 8
    wenn die Prüfstelle es für notwendig erachtet, auf besondere Bedingungen für die sichere Anwendung hinzuweisen, ist das Zeichen „X'' hinter die Bescheinigungsnummer zu setzen;
  9. Ziffer 9
    die üblichen durch die Konstruktionsnormen für das elektrische Betriebsmittel vorgesehenen Angaben;
  10. Ziffer 10
    zusätzliche Angaben, die die zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassene Stelle für notwendig hält.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Gesetzesnummer

10007672

Dokumentnummer

NOR12085490

Alte Dokumentnummer

N5199545204J