Kurztitel
ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1995Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1995,
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
ANHANG IIIANHANG römisch drei
ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE BEREICHE DER
GRUPPE IGRUPPE römisch eins
I. GEMEINSCHAFTSKENNZEICHENrömisch eins. GEMEINSCHAFTSKENNZEICHEN
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
II. KENNZEICHNUNG EINES ELEKTRISCHEN BETRIEBSMITTELS, DAS GEGENSTANDrömisch zwei. KENNZEICHNUNG EINES ELEKTRISCHEN BETRIEBSMITTELS, DAS GEGENSTAND
EINER KONTROLLBESCHEINIGUNG IST
Wenn ein nicht den harmonisierten Normen entsprechender Typ eines elektrischen Betriebsmittels Gegenstand einer Kontrollbescheinigung nach Artikel 9 gewesen ist, sind dem Gemeinschaftskennzeichen mindestens folgende Angaben nachzustellen:
das Zeichen „5'', das bedeutet, daß es sich um ein elektrisches Betriebsmittel für grubengasführende Bergwerke handelt, das eine Kontrollbescheinigung erhalten hat. Dieses Zeichen muß dem Gemeinschaftskennzeichen - wie unten angegeben - unmittelbar folgen;
die beiden letzten Ziffern der Zahl des Ausstellungsjahres der Kontrollbescheinigung;
die laufende Nummer der Kontrollbescheinigung im Ausstellungsjahr;
der Name oder das Kurzzeichen der zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassenen Stelle;
der Name des Herstellers oder sein Warenzeichen;
das vom Hersteller festgelegte Typenzeichen;
wenn die Prüfstelle es für notwendig erachtet, auf besondere Bedingungen für die sichere Anwendung hinzuweisen, ist das Zeichen „X'' hinter die Bescheinigungsnummer zu setzen;
die üblichen durch die Konstruktionsnormen für das elektrische Betriebsmittel vorgesehenen Angaben;
zusätzliche Angaben, die die zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassene Stelle für notwendig hält.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)