Kurztitel
ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1995Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1995,
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
ANHANG
(A1) - Bezeichnung des (der) bescheinigten elektrischen
Betriebsmittel(s) oder Anlage
- Bescheinigte(r) Typ (Typen)
(A2) Beschreibung des (der) bescheinigten elektrischen
Betriebsmittel(s) oder Anlage:
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(A3) Darstellende Unterlagen:
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(A4) Spezifische Einflußgrößen für die verwendeten Zündschutzarten
*1):
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(A5) Kennzeichnung des bescheinigten elektrischen Betriebsmittels:
Die Kennzeichnung muß gut sichtbar, lesbar und dauerhaft sein; sie muß die folgenden Angaben umfassen:
Bezugnehmend auf 26 der Europäischen Norm EN 50 014 „Allgemeine Bestimmungen'' und, falls zutreffend, auf die besonderen Europäischen Normen der zutreffenden Zündschutzart(en). Sofern die Bescheinigung für mehrere bescheinigte Typen gilt, ist jeder einzelne Typ voll anzugeben; zwischen jedem Typ ist „oder'' einzufügen.
Die Kennzeichnung, die normalerweise für das betreffende elektrische Betriebsmittel in den Konstruktionsnormen vorgesehen ist.
Bezugnehmend auf 26.2.11 der Europäischen Norm EN 50 014
„Allgemeine Bestimmungen''.
(A6) Stückprüfungen:
Angeben, welche Prüfungen an jedem einzelnen elektrischen
Betriebsmittel in Übereinstimmung mit der Europäischen Norm
EN 50 014 „Allgemeine Bestimmungen'' und den besonderen
Europäischen Normen der betreffenden Zündschutzarten vor der
Auslieferung durchgeführt werden müssen. Der Bezug auf diese
Bestimmungen muß erfolgen.
Falls nicht zutreffend, ist „Entfällt'' einzutragen.
(A7) Besondere Bedingungen für die sichere Verwendung:
Nennen der Bedingungen für den Fall, daß die Bescheinigung das
Zeichen „X'' hinter der Ordnungsnummer führt. Falls nicht
zutreffend, ist „Entfällt'' einzutragen.
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*1) ZB für den Fall der Eigensicherheit die Grenzwerte der äußeren Stromkreise (siehe 10.1 der Europäischen Norm EN 50 020 - Eigensicherheit „i'').