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Anl. 5

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 53/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 501.01.199530.06.2003 BGBl. Nr. 53/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 53/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

ANHANG

(A1) - Bezeichnung des (der) bescheinigten elektrischen

Betriebsmittel(s) oder Anlage

- Bescheinigte(r) Typ (Typen)

(A2) Beschreibung des (der) bescheinigten elektrischen

Betriebsmittel(s) oder Anlage:

     ................................................................

     ................................................................

(A3) Darstellende Unterlagen:

     ................................................................

     ................................................................

(A4) Spezifische Einflußgrößen für die verwendeten Zündschutzarten

     *1):

     ................................................................

     ................................................................

(A5) Kennzeichnung des bescheinigten elektrischen Betriebsmittels:

Die Kennzeichnung muß gut sichtbar, lesbar und dauerhaft sein; sie muß die folgenden Angaben umfassen:

  1. Ziffer eins
    Bezugnehmend auf 26 der Europäischen Norm EN 50 014 „Allgemeine Bestimmungen'' und, falls zutreffend, auf die besonderen Europäischen Normen der zutreffenden Zündschutzart(en). Sofern die Bescheinigung für mehrere bescheinigte Typen gilt, ist jeder einzelne Typ voll anzugeben; zwischen jedem Typ ist „oder'' einzufügen.
  2. Ziffer 2
    Die Kennzeichnung, die normalerweise für das betreffende elektrische Betriebsmittel in den Konstruktionsnormen vorgesehen ist.
    Bezugnehmend auf 26.2.11 der Europäischen Norm EN 50 014

„Allgemeine Bestimmungen''.

(A6) Stückprüfungen:

     Angeben, welche Prüfungen an jedem einzelnen elektrischen

     Betriebsmittel in Übereinstimmung mit der Europäischen Norm

     EN 50 014 „Allgemeine Bestimmungen'' und den besonderen

     Europäischen Normen der betreffenden Zündschutzarten vor der

     Auslieferung durchgeführt werden müssen. Der Bezug auf diese

     Bestimmungen muß erfolgen.

     Falls nicht zutreffend, ist „Entfällt'' einzutragen.

(A7) Besondere Bedingungen für die sichere Verwendung:

     Nennen der Bedingungen für den Fall, daß die Bescheinigung das

     Zeichen „X'' hinter der Ordnungsnummer führt. Falls nicht

     zutreffend, ist „Entfällt'' einzutragen.

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*1) ZB für den Fall der Eigensicherheit die Grenzwerte der äußeren Stromkreise (siehe 10.1 der Europäischen Norm EN 50 020 - Eigensicherheit „i'').

Gesetzesnummer

10007672

Dokumentnummer

NOR12085492

Alte Dokumentnummer

N5199545206J