Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 53/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199530.06.2003 BGBl. Nr. 53/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 53/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Anforderungen

Paragraph 2, (1) Elektrische Betriebsmittel erfüllen die Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 ETG 1992 hinsichtlich der Gefahr der Entzündung von Grubengas bei zweckentsprechender Verwendung nur dann, wenn

  1. Litera a
    deren Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen durch die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung gemäß Paragraph 3 und die Anbringung des Gemeinschaftskennzeichens gemäß Paragraph 5, nachgewiesen ist, oder
  2. Litera b
    sie zwar nicht den harmonisierten Normen entsprechen, weil ihre Konzeption oder ihre Herstellung durch diese Normen nicht vorgesehen ist, aber aufgrund der Prüfung festgestellt werden konnte, daß sie eine Sicherheit bieten, die derjenigen der elektrischen Betriebsmittel, welche den harmonisierten Normen entsprechen, mindestens gleichwertig ist, wobei dies durch die Ausstellung einer Kontrollbescheinigung gemäß Paragraph 4 und die Anbringung eines Gemeinschaftskennzeichens gemäß Paragraph 5, nachgewiesen wird.
  1. Absatz 2,Zweckentsprechende Verwendung der elektrischen Betriebsmittel im Sinne dieser Verordnung ist die in den harmonisierten Normen vorgesehene und in den Konformitäts- oder Kontrollbescheinigungen genannte Verwendung in den Bereichen, in denen Grubengas mit Luft explosionsfähige Gemische bilden kann.
  2. Absatz 3,Harmonisierte Normen im Sinne dieser Verordnung sind die Europäischen Normen (EN), die in Anhang römisch eins aufgeführt und gemäß Anhang römisch zwei geändert sind.

Gesetzesnummer

10007672

Dokumentnummer

NOR12085480

Alte Dokumentnummer

N5199545194J