Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 53/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199530.06.2003 BGBl. Nr. 53/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 53/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Konformitätsbescheinigung

Paragraph 3, (1) Die in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, genannte Konformitätsbescheinigung wird von einer der zugelassenen Stellen (Paragraph 7,) ausgestellt. Durch sie wird bescheinigt, daß die Type der betreffenden elektrischen Betriebsmittel mit den harmonisierten Normen übereinstimmt. Eine Abschrift der Konformitätsbescheinigung österreichischer zugelassener Stellen wird im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten den Mitgliedstaaten der EU und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Europäische Kommission) übermittelt. Die österreichische zugelassene Stelle, die die Prüfungen des elektrischen Betriebsmittels durchführt, erstellt darüber einen Bericht, der den Mitgliedstaaten der EU und, im Wege der EFTA-Überwachungsbehörde, den anderen Mitgliedstaaten des EWR zur Verfügung steht.

  1. Absatz 2,Die zugelassene Stelle, die die Konformitätsbescheinigung ausgestellt hat, kann diese Bescheinigung widerrufen, wenn sie feststellt, daß sie nicht hätte ausgestellt werden dürfen oder Auflagen nicht erfüllt worden sind. Sie kann diese Bescheinigung ferner widerrufen, wenn der Hersteller elektrische Betriebsmittel vertreibt, die mit dem Typ des elektrischen Betriebsmittels, für den die Konformitätsbescheinigung ausgestellt worden ist, nicht übereinstimmt. Dieser Widerruf ist im einzelnen zu begründen. Erfolgt der Widerruf durch eine österreichische zugelassene Stelle, so hat diese Kopien des Widerrufbescheides den übrigen Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Widerruft eine österreichische zugelassene Stelle eine ausgestellte Konformitätsbescheinigung oder verweigert sie die Ausstellung einer solchen, so hat sie dies dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen und zugleich auf das Beschwerderecht gemäß Absatz 4, hinzuweisen. Die Ablehnung der Auftragsannahme durch die österreichische zugelassene Stelle gilt nicht als Verweigerung der Konformitätsbescheinigung.
  3. Absatz 4,Im Falle eines Widerrufs oder einer Verweigerung einer Konformitätsbescheinigung nach Absatz 3, kann der Betroffene binnen 14 Tagen beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dagegen Beschwerde erheben.
  4. Absatz 5,Die für die Bescheinigung verwendeten Unterlagen sind von der österreichischen zugelassenen Stelle 10 Jahre aufzubewahren und den anderen Mitgliedstaaten der EU sowie, im Wege der EFTA-Überwachungsbehörde, den anderen Mitgliedstaaten des EWR zur Verfügung zu stellen, falls diese sie zum Zweck einer besonderen Untersuchung hinsichtlich der Sicherheit benötigen; die Vertraulichkeit dieser Unterlagen ist zu wahren. Kopien dieser Unterlagen werden dem Antragsteller auf Anfrage übersandt, der sie nach eigenem Ermessen weitergeben kann.

Gesetzesnummer

10007672

Dokumentnummer

NOR12085481

Alte Dokumentnummer

N5199545195J