Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1995Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Schutzklausel
§ 6. (1) Untersagt die Behörde (§ 13 und § 14 Abs. 2 ETG 1992) das Inverkehrbringen eines Betriebsmittels oder unterwirft es besonderen Bedingungen, weil es eine Gefahr für die Sicherheit darstellt, obwohl es einer Betriebsmitteltype entspricht, für die eine Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung ausgestellt wurde, so teilt die Behörde dies im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Angabe der Gründe den anderen Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission mit.Paragraph 6, (1) Untersagt die Behörde (Paragraph 13 und Paragraph 14, Absatz 2, ETG 1992) das Inverkehrbringen eines Betriebsmittels oder unterwirft es besonderen Bedingungen, weil es eine Gefahr für die Sicherheit darstellt, obwohl es einer Betriebsmitteltype entspricht, für die eine Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung ausgestellt wurde, so teilt die Behörde dies im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Angabe der Gründe den anderen Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission mit.
(2)Absatz 2,Ergibt das in Artikel 13 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 82/130/EWG beschriebene und entsprechend dem EWR-Vertrag modifizierte Verfahren, daß technische Anpassungen der harmonisierten Normen erforderlich sind oder daß die Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung nicht hätte ausgestellt werden dürfen, so bleiben die behördlichen Maßnahmen aufrecht, andernfalls sind sie von der Behörde aufzuheben.Ergibt das in Artikel 13 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 82/130/EWG beschriebene und entsprechend dem EWR-Vertrag modifizierte Verfahren, daß technische Anpassungen der harmonisierten Normen erforderlich sind oder daß die Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung nicht hätte ausgestellt werden dürfen, so bleiben die behördlichen Maßnahmen aufrecht, andernfalls sind sie von der Behörde aufzuheben.
Schlagworte
Konformitätsbescheinigung
Dokumentnummer
NOR12085484
Alte Dokumentnummer
N5199545198J