Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1995 bis 31.10.2000 — BGBl. Nr. 53/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.11.200030.06.2003 § → § BGBl. II Nr. 344/2000 · aufgehoben
§ 901.01.199531.10.2000 BGBl. Nr. 53/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 53/1995

Außerkrafttretensdatum

31.10.2000danach: BGBl. II Nr. 344/2000

Index

58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 9, (1) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges A, geändert durch Anhang B, der Richtlinie 82/130/EWG entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 31. Dezember 1988 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung kein Buchstabe vorangestellt ist.

  1. Absatz 2,Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges A, geändert durch Anhang B, der Richtlinie 88/35/EWG entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Jänner 1993 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe B vorangestellt ist.
  2. Absatz 3,Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges römisch eins, Teil 1, geändert durch Anhang römisch zwei, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Jänner 1997 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe C vorangestellt ist.
  3. Absatz 4,Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges römisch eins, Teil 2, geändert durch Anhang römisch zwei, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe D vorangestellt ist.
  4. Absatz 5,Elektrische Betriebsmittel die den gesetzlichen Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 in Verkehr gebracht werden.

Gesetzesnummer

10007672

Dokumentnummer

NOR12085487

Alte Dokumentnummer

N5199545201J