Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.11.2000 bis 30.06.2003 — BGBl. II Nr. 344/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.11.200030.06.2003 § → § BGBl. II Nr. 344/2000 · aufgehoben
§ 901.01.199531.10.2000 BGBl. Nr. 53/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. II Nr. 344/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 9, (1) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges A, geändert durch Anhang B, der Richtlinie 82/130/EWG entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 31. Dezember 1988 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung kein Buchstabe vorangestellt ist.

  1. Absatz 2,Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges A, geändert durch Anhang B, der Richtlinie 88/35/EWG entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Jänner 1993 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe B vorangestellt ist.
  2. Absatz 3,Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges römisch eins, Teil 1, geändert durch Anhang römisch zwei, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Jänner 1997 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe C vorangestellt ist.
  3. Absatz 4,Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges römisch eins, Teil 2, geändert durch Anhang römisch zwei, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe D vorangestellt ist.
  4. Absatz 5,Elektrische Betriebsmittel die den gesetzlichen Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 in Verkehr gebracht werden.
  5. Absatz 6,Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges römisch eins, Teil 3, geändert durch Anhang römisch zwei, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, dass der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe E vorangestellt ist.

Gesetzesnummer

10007672

Dokumentnummer

NOR40012404