Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
30.12.1994 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 55/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 130.12.199431.12.1995 BGBl. Nr. 55/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 811/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bedeckungs-Meldeverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 811 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.12.1994BGBl. Nr. 55/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 811/1995

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Vorzulegende Angaben

Paragraph eins, (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind längstens innerhalb von sechs Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die nicht ein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungserfordernis), und über Vermögenswerte zur Bedeckung dieser versicherungstechnischen Rückstellungen vorzulegen.

  1. Absatz 2,Auf Antrag kann die Versicherungsaufsichtsbehörde in begründeten Fällen die Frist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erstrecken.
  2. Absatz 3,Bei der Ermittlung des Bedeckungserfordernisses ist eine Schätzung zulässig. Die Schätzung muß dem Prinzip der Vorsicht folgen, sachgerecht und nachvollziehbar sein. Erfahrungen aus den vergangenen Geschäftsjahren und aktuelle Entwicklungen im laufenden Geschäftsjahr sind zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10007673

Dokumentnummer

NOR12085493

Alte Dokumentnummer

N5199545208J