Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bedeckungs-Meldeverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 811/1995Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 811 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Vorzulegende Angaben
§ 1. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind längstens innerhalb von sechs Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die nicht ein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungserfordernis), und über Vermögenswerte zur Bedeckung dieser versicherungstechnischen Rückstellungen vorzulegen.Paragraph eins, (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind längstens innerhalb von sechs Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die nicht ein Deckungsstock zu bilden ist (Bedeckungserfordernis), und über Vermögenswerte zur Bedeckung dieser versicherungstechnischen Rückstellungen vorzulegen.
(2)Absatz 2,Auf Antrag kann die Versicherungsaufsichtsbehörde in begründeten Fällen die Frist gemäß § 1 Abs. 1 erstrecken.Auf Antrag kann die Versicherungsaufsichtsbehörde in begründeten Fällen die Frist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erstrecken.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung des Bedeckungserfordernisses ist eine Schätzung zulässig. Die Schätzung muß dem Prinzip der Vorsicht folgen, sachgerecht und nachvollziehbar sein. Erfahrungen aus den vergangenen Geschäftsjahren und aktuelle Entwicklungen im laufenden Geschäftsjahr sind zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12085493
Alte Dokumentnummer
N5199545208J