Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bedeckungs-Meldeverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 811/1995Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 811 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 2. (1) Die Bedeckungswerte gemäß § 78 Abs. 1 VAG sind unter Bedachtnahme auf die Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 VAG zu gliedern und Summenwerte zu bilden. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 4 VAG. Können Vermögenswerte nicht zugeordnet werden, so sind diese einer eigenen Anlagegruppe „00'' zuzuordnen und ebenfalls zu summieren. Die im voraus verrechneten Zinsen gemäß § 78 Abs. 2 VAG sind als Gesamtsumme auszuweisen.Paragraph 2, (1) Die Bedeckungswerte gemäß Paragraph 78, Absatz eins, VAG sind unter Bedachtnahme auf die Anrechnungsgrenzen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, VAG zu gliedern und Summenwerte zu bilden. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß Paragraph 78, Absatz 4, VAG. Können Vermögenswerte nicht zugeordnet werden, so sind diese einer eigenen Anlagegruppe „00'' zuzuordnen und ebenfalls zu summieren. Die im voraus verrechneten Zinsen gemäß Paragraph 78, Absatz 2, VAG sind als Gesamtsumme auszuweisen.
(2)Absatz 2,Die Vermögenswerte sind nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten.
(3)Absatz 3,Von den Summen sind Überschreitungen der Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 VAG sowie nicht geeignete Vermögenswerte abzuziehen. Die Summen der anrechenbaren Vermögenswerte sind dem jeweiligen Bedeckungserfordernis gegenüberzustellen und die Über- oder Unterdeckung auszuweisen.Von den Summen sind Überschreitungen der Anrechnungsgrenzen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, VAG sowie nicht geeignete Vermögenswerte abzuziehen. Die Summen der anrechenbaren Vermögenswerte sind dem jeweiligen Bedeckungserfordernis gegenüberzustellen und die Über- oder Unterdeckung auszuweisen.
(4)Absatz 4,Das Bedeckungserfordernis ist nach Maßgabe der Anlage E zu § 79a Abs. 2 VAG in die Währungen aufzugliedern, in denen die Versicherungsverträge zu erfüllen sind. Dem jeweiligen Bedeckungserfordernis sind die auf die gleiche Währung lautenden Bedeckungswerte gegenüberzustellen.Das Bedeckungserfordernis ist nach Maßgabe der Anlage E zu Paragraph 79 a, Absatz 2, VAG in die Währungen aufzugliedern, in denen die Versicherungsverträge zu erfüllen sind. Dem jeweiligen Bedeckungserfordernis sind die auf die gleiche Währung lautenden Bedeckungswerte gegenüberzustellen.
(5)Absatz 5,Die Meldungen sind in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern vorzulegen. Soweit von der Versicherungsaufsichtsbehörde amtliche Datenträgermerkmale festgelegt werden, sind diese zu übernehmen.
(6)Absatz 6,Ist ein Versicherungsunternehmen mangels technischer Voraussetzungen nicht in der Lage, elektronisch lesbare Datenträger vorzulegen, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde über ein begründetes Ansuchen die schriftliche Vorlage der Meldungen gestatten. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind anzuwenden.Ist ein Versicherungsunternehmen mangels technischer Voraussetzungen nicht in der Lage, elektronisch lesbare Datenträger vorzulegen, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde über ein begründetes Ansuchen die schriftliche Vorlage der Meldungen gestatten. Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12085494
Alte Dokumentnummer
N5199545209J