Rechtstracker.at

Anl. 1/03

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/03 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Beitrittsvertrag - Akte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 45/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

römisch drei. WETTBEWERB

A. ERMÄCHTIGUNGSVERORDNUNGEN

  1. Ziffer eins
    365 R 0019: Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. Nr. 36 vom 6. 3. 1965, S. 533/65), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 14);
    • Strichaufzählung
      179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 17);
    • Strichaufzählung
      185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 23).
    Artikel 4 wird wie folgt geändert:
    • Strichaufzählung
      Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
      „Die vorstehenden Unterabsätze gelten in gleicher Weise im Falle des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens.''
    • Strichaufzählung
      Absatz 2 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
      „Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags fallen und die gemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt angemeldet sein müssen, nur dann, wenn diese Anmeldung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist. Dieser Absatz gilt nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''
  2. Ziffer 2
    371 R 2821: Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Amtsblatt Nummer L 285 vom 29. 12. 1971, Seite 46), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      372 R 2743: Verordnung (EWG) Nr. 2743/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 Amtsblatt Nummer L 291 vom 28. 12. 1972, Seite 144);
    • Strichaufzählung
      179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 17);
    • Strichaufzählung
      185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 23).
    Artikel 4 wird wie folgt geändert:
    • Strichaufzählung
      Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
    „Die vorstehenden Unterabsätze gelten in gleicher Weise im Falle des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens.''
    • Strichaufzählung
      Absatz 2 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
    „Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags fallen und die gemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt angemeldet sein müssen, nur dann, wenn diese Anmeldung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist. Dieser Absatz gilt nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''
  3. Ziffer 3
    387 R 3976: Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr Amtsblatt Nummer L 374 vom 31. 12. 1987, Seite 9), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      390 R 2344: Verordnung (EWG) Nr. 2344/90 vom 24. Juli 1990 Amtsblatt Nummer L 217 vom 11. 8. 1990, Seite 15);
    • Strichaufzählung
      392 R 2411: Verordnung (EWG) Nr. 2411/92 vom 23. Juli 1992 Amtsblatt Nummer L 240 vom 24. 8. 1992, Seite 19).
Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

Durch eine Verordnung nach Artikel 2 kann für einen in jener
Verordnung festgelegten Zeitraum bestimmt werden, daß das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 auf im Zeitpunkt des Beitritts bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nicht anwendbar ist, für die Artikel 85 Absatz 1 infolge des Beitritts von Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden eigentlich gilt und die die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfüllen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''
  1. Ziffer 4
    392 R 0479: Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Schiffahrtsunternehmen (Konsortien) Amtsblatt Nummer L 55 vom 29. 2. 1992, Seite 3).
    Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

Durch eine Verordnung nach Artikel 1 kann für einen in jener
Verordnung festgelegten Zeitraum bestimmt werden, daß das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 auf im Zeitpunkt des Beitritts bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nicht anwendbar ist, für die Artikel 85 Absatz 1 infolge des Beitritts von Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden eigentlich gilt und die die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfüllen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''

B. VERFAHRENSVERORDNUNGEN

  1. Ziffer eins
    362 R 0017: Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags (ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      362 R 0059: Verordnung Nr. 59 des Rates vom 3. Juli 1962 (ABl. Nr. 58 vom 10. 7. 1962, S. 1655/62);
    • Strichaufzählung
      363 R 0118: Verordnung Nr. 118/63/EWG des Rates vom 5. November 1963 (ABl. Nr. 162 vom 7. 11. 1963, S. 2696/63);
    • Strichaufzählung
      371 R 2822: Verordnung (EWG) Nr. 2822/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 Amtsblatt Nummer L 285 vom 29. 12. 1971, Seite 49);
    • Strichaufzählung
      172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 14);
    • Strichaufzählung
      179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 17);
    • Strichaufzählung
      185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 23).
Artikel 25 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
„(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten in gleicher Weise im Falle des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens. Sie gelten jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''
  1. Ziffer 2
    368 R 1017: Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs Amtsblatt Nummer L 175 vom 23. 7. 1968, Seite 1), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreich Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 733 vom 27. 3. 1972, Seite 14);
    • Strichaufzählung
      179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 292 vom 19. 11. 1979, Seite 17).

Artikel 30

- Absatz 3 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
„Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieser Verordnung entsprechen. Dieser Unterabsatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''
  1. Ziffer 3
    386 R 4056: Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr Amtsblatt Nummer L 378 vom 31. 12. 1986, Seite 4).
    Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 26a

Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht
für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen der Artikel 3 bis 6 dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''
  1. Ziffer 4
    389 R 4064: Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989,
    S. 1, berichtigte Textfassung in ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990,
    S. 13).
    Artikel 25 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
    „(3) Im Falle von Zusammenschlüssen, auf die diese Verordnung
    aufgrund eines Beitritts Anwendung findet, gilt statt des Zeitpunkts des Inkrafttretens dieser Verordnung der Zeitpunkt des Beitritts. Die zweite Alternative in Absatz 2 gilt in gleicher Weise für die Eröffnung eines Verfahrens durch eine für den Wettbewerb zuständige Behörde des neuen Mitgliedstaats oder durch die EFTA-Überwachungsbehörde.''

C. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN

  1. Ziffer eins
    362 R 0027: Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962 - Erste Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. Nr. 35 vom 10. 5. 1962, S. 1118/62), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      375 R 1699: Verordnung (EWG) Nr. 1699/75 der Kommission vom 2. Juli 1975 Amtsblatt Nummer L 172 vom 3. 7. 1975, Seite 11);
    • Strichaufzählung
      179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 17);
    • Strichaufzählung
      385 R 2526: Verordnung (EWG) Nr. 2526/85 der Kommission vom 5. August 1985 Amtsblatt Nummer L 240 vom 7. 9. 1985, Seite 1);
    • Strichaufzählung
      185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 23);
    • Strichaufzählung
      393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 Amtsblatt Nummer L 336 vom 31. 12. 1993, Seite 1).
    In Artikel 2 Absatz 1 wird „in fünfzehnfacher Ausfertigung'' ersetzt durch: „in neunzehnfacher Ausfertigung''.
  2. Ziffer 2
    369 R 1629: Verordnung (EWG) Nr. 1629/69 der Kommission vom 8. August 1969 über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 und der Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates Amtsblatt Nummer L 209 vom 21. 8. 1969, Seite 1), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 Amtsblatt Nummer L 336 vom 31. 12. 1993, Seite 1).
    In Artikel 3 Absatz 5 wird „in fünfzehnfacher Ausfertigung'' ersetzt durch „in neunzehnfacher Ausfertigung''.
  3. Ziffer 3
    388 R 4260: Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Mitteilungen, Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung von den Artikeln 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr Amtsblatt Nummer L 376 vom 31. 12. 1988, Seite 1), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 Amtsblatt Nummer L 336 vom 31. 12. 1993, Seite 1).
    In Artikel 4 Absatz 4 wird „in fünfzehnfacher Ausfertigung'' ersetzt durch „in neunzehnfacher Ausfertigung''.
  4. Ziffer 4
    388 R 4261: Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen Amtsblatt Nummer L 376 vom 31. 12. 1988, Seite 10), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 Amtsblatt Nummer L 336 vom 31. 12. 1993, Seite 1).
    In Artikel 3 Absatz 4 wird „in fünfzehnfacher Ausfertigung'' ersetzt durch „in neunzehnfacher Ausfertigung''.
  5. Ziffer 5
    390 R 2367: Verordnung (EWG) Nr. 2367/90 der Kommission vom 25. Juli 1990 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Amtsblatt Nummer L 219 vom 14. 8. 1990, Seite 5), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 Amtsblatt Nummer L 336 vom 31. 12. 1993, Seite 1).
    In Artikel 2 Absatz 2 wird „in einundzwanzigfacher'' ersetzt durch „in fünfundzwanzigfacher'' und „in sechzehnfacher Ausfertigung'' durch „in zwanzigfacher Ausfertigung''.

D. GRUPPENFREISTELLUNGS-VERORDNUNGEN

  1. Ziffer eins
    383 R 1983: Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen Amtsblatt Nummer L 173 vom 30. 6. 1983, Seite 1), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 23).
    Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7a

Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht
für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''
  1. Ziffer 2
    383 R 1984: Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen Amtsblatt Nummer L 173 vom 30. 6. 1983, Seite 5), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 23).
    Folgender Artikel wird eingefügt:
    „Artikel 15a
    Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht
    für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''
  2. Ziffer 3
    384 R 2349: Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen Amtsblatt Nummer L 219 vom 16. 8. 1984, Seite 15), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 23);
    • Strichaufzählung
      393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 Amtsblatt Nummer L 21 vom 29. 1. 1993, Seite 8).
    Dem Artikel 8 wird folgender Absatz hinzugefügt:
    „(4) Die Artikel 6 und 7 gelten entsprechend für
    Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum „13. März 1962'' durch den Zeitpunkt des Beitritts und die Daten „1. Februar 1963'', „1. Januar 1967'' und „1. April 1985'' durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Die Abänderung dieser Vereinbarungen nach Artikel 7 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''
  3. Ziffer 4
    385 R 0123: Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge Amtsblatt Nummer L 15 vom 18. 1. 1985, Seite 16), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 23).
    Dem Artikel 9 wird folgender Absatz hinzugefügt:
    „(4) Die Artikel 7 und 8 gelten entsprechend für
    Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum „13. März 1962'' durch den Zeitpunkt des Beitritts und die Daten „1. Februar 1963'', „1. Januar 1967'' und „1. Oktober 1985'' durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Die Abänderung dieser Vereinbarungen nach Artikel 7 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''
  4. Ziffer 5
    385 R 0417: Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen Amtsblatt Nummer L 53 vom 22. 2. 1985, Seite 1), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 23);
    • Strichaufzählung
      393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 Amtsblatt Nummer L 21 vom 29. 1. 1993, Seite 8).
    Dem Artikel 9a wird folgender Absatz hinzugefügt:
    „Der vorstehende Absatz gilt entsprechend für die Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß die angegebenen Zeitpunkte durch den Zeitpunkt des Beitritts dieser Länder bzw. durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''
  5. Ziffer 6
    385 R 0418: Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung Amtsblatt Nummer L 53 vom 22. 2. 1985, Seite 5), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 23);
    • Strichaufzählung
      393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 Amtsblatt Nummer L 21 vom 29. 1. 1993, Seite 8).
    Dem Artikel 11 wird folgender Absatz hinzugefügt:
    „(7) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum „13. März 1962'' durch den Zeitpunkt des Beitritts und die Daten „1. Februar 1963'', „1. Januar 1967'', 1. März 1985 und „1. September 1985'' durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Die Abänderung dieser Vereinbarungen nach Absatz 3 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''
  6. Ziffer 7
    388 R 4087: Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Franchisevereinbarungen Amtsblatt Nummer L 359 vom 28. 12. 1988, Seite 46).
    Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8a

Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht
für Franchisevereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''
  1. Ziffer 8
    389 R 0556: Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Know-how-Vereinbarungen Amtsblatt Nummer L 61 vom 4. 3. 1989, Seite 1), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 Amtsblatt Nummer L 21 vom 29. 1. 1993, Seite 8).
    Dem Artikel 10 wird folgender Absatz hinzugefügt:
    „(4) Die Artikel 8 und 9 gelten entsprechend für
    Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum „13. März 1962'' durch den Zeitpunkt des Beitritts und die Daten „1. Februar 1963'' und „1. Januar 1967'' durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Die Abänderung dieser Vereinbarungen nach Artikel 9 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''
  2. Ziffer 9
    392 R 3932: Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Amtsblatt Nummer L 398 vom 31. 12. 1992 Seite 7).
    Dem Artikel 20 wird folgender Absatz hinzugefügt:
    „(4) Die Artikel 18 und 19 gelten entsprechend für
    Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum „13. März 1962'' durch den Zeitpunkt des Beitritts und die Daten „1. Februar 1963'', „1. Januar 1967'', „31. Dezember 1993'' und „1. April 1994'' durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Die Änderung dieser Vereinbarungen nach Artikel 15 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''
  3. Ziffer 10
    393 R 1617: Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen Amtsblatt Nummer L 155 vom 26. 6. 1993, Seite 18).
    Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

„Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht
für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertragsfallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''
  1. Ziffer 11
    393 R 3652: Verordnung (EWG) Nr. 3652/93 der Kommission vom 22. Dezember 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr Amtsblatt Nummer L 333 vom 31. 12. 1993, Seite 37).
    Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht
für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''

Gesetzesnummer

10007676

Dokumentnummer

NOR12085839

Alte Dokumentnummer

N5199545867J