Rechtstracker.at

Anl. 1/04

Fassungen
ab 07.12.1996 — BGBl. Nr. 680/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/04 heute07.12.1996 § → § BGBl. Nr. 680/1996
Anl. 1/0401.01.199506.12.1996 BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Beitrittsvertrag - Akte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 4

Inkrafttretensdatum

07.12.1996BGBl. Nr. 680/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

römisch vier. SOZIALPOLITIK

A. SOZIALE SICHERHEIT

  1. Ziffer eins
    371 R 1408: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Amtsblatt Nummer L 149 vom 5. 7. 1971, Seite 2), geändert und aktualisiert durch:
    • Strichaufzählung
      383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 Amtsblatt Nummer L 230 vom 22. 8. 1983, Seite 6)
    und nachfolgend geändert durch:
    • Strichaufzählung
      385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 Amtsblatt Nummer L 160 vom 20. 6. 1985, Seite 1);
    • Strichaufzählung
      385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 Amtsblatt Nummer L 160 vom 20. 6. 1985, Seite 7);
    • Strichaufzählung
      185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 23);
    • Strichaufzählung
      386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 Amtsblatt Nummer L 355 vom 16. 12. 1986, Seite 5);
    • Strichaufzählung
      389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 Amtsblatt Nummer L 131 vom 13. 5. 1989, Seite 1);
    • Strichaufzählung
      389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 Amtsblatt Nummer L 224 vom 2. 8. 1989, Seite 1);
    • Strichaufzählung
      389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 Amtsblatt Nummer L 331 vom 16. 11. 1989, Seite 1);
    • Strichaufzählung
      391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 Amtsblatt Nummer L 206 vom 29. 7. 1991, Seite 2);
    • Strichaufzählung
      392 R 1247: Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 Amtsblatt Nummer L 136 vom 19. 5. 1992, Seite 1);
    • Strichaufzählung
      392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 Amtsblatt Nummer L 136 vom 19. 5. 1992, Seite 7);
    • Strichaufzählung
      392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 Amtsblatt Nummer L 136 vom 19. 5. 1992, Seite 28);
    • Strichaufzählung
      393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 Amtsblatt Nummer L 181 vom 23. 7. 1993, Seite 1).
      1. Litera a
        In Artikel 82 Absatz 1 wird die Zahl „72'' durch „96'' ersetzt.
      2. Litera b
        Anhang römisch eins Abschnitt römisch eins „Arbeitnehmer und/oder Selbständige (Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii und iii der Verordnung)'' wird wie folgt geändert:
      3. Litera i
        Nach dem Eintrag unter der Überschrift
        „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
        „K. NORWEGEN

Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne vom Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Gesetzes über nationale Versicherungen ist.

L. ÖSTERREICH

Gegenstandslos.''

  1. Sub-Litera, i, i
    Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:

„N. FINNLAND

Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über das System der beruflichen Renten ist.

O. SCHWEDEN

Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfallversicherung ist.''

  1. Litera c
    Anhang römisch eins Abschnitt römisch zwei „Familienangehörige (Artikel 1 Buchstabe f zweiter Satz der Verordnung) wird wie folgt geändert:
  2. Litera i
    Nach dem Eintrag unter der Überschrift
    „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
    „K. NORWEGEN

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger'' den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.

L. ÖSTERREICH

Gegenstandslos.''

  1. Sub-Litera, i, i
    Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:

„N. FINNLAND

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger'' den Ehegatten oder ein Kind im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung.

O. SCHWEDEN

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger'' den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren.''

  1. Litera d
    Anhang römisch zwei Abschnitt römisch eins „Sondersysteme für Selbständige, die nach Artikel 1 Buchstabe j vierter Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen'' wird wie folgt geändert:
  2. Litera i
    Nach dem Eintrag unter der Überschrift
    „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
    „K. NORWEGEN

Gegenstandslos.

L. ÖSTERREICH

Die für Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte und Ziviltechniker errichteten Versicherungs- und Versorgungswerke, einschließlich Fürsorgeeinrichtungen und die erweiterte Honorarverteilung.''

  1. Sub-Litera, i, i
    Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „M'' in „P'' geändert.

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:

„N. FINNLAND

Gegenstandslos.

O. SCHWEDEN

Gegenstandslos.''

  1. Litera e
    Anhang römisch zwei Abschnitt römisch zwei „Besondere Geburtsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen'' wird wie folgt geändert:
  2. Litera i
    Nach dem Eintrag unter der Überschrift
    „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
    „K. NORWEGEN
    Pauschale, zahlbar, bei Geburt eines Kindes, gemäß norwegischem Versicherungsgesetz.
    L. ÖSTERREICH
    Der allgemeine Teil der Geburtenbeihilfe.''
    1. Sub-Litera, i, i
      Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:

„N. FINNLAND

Die Mutterschaftsbeihilfen insgesamt oder die pauschale Mutterschaftsbeihilfe gemäß Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.

O. SCHWEDEN

Keine.''

  1. Litera f
    Anhang römisch zwei Abschnitt römisch drei „Beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2b, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen'' wird wie folgt geändert:
  2. Litera i
    Nach dem Eintrag unter der Überschrift
    „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
    „K. NORWEGEN
    Keine.
    L. ÖSTERREICH
    Die aufgrund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und pflegebedürftige Personen gewährten Leistungen.''
    1. Sub-Litera, i, i
      Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:

„N. FINNLAND

Keine.

O. SCHWEDEN

Keine.''

  1. Litera g
    Anhang römisch zwei a „(Artikel 10a der Verordnung)'' wird wie folgt geändert:
  2. Litera i
    Nach dem Eintrag unter der Überschrift
    „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
    „K. NORWEGEN
    1. Litera a
      Grundbeihilfe und Pflegebeihilfe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12 zur Deckung außerordentlicher Ausgaben für besondere Betreuung, Pflege oder Hilfe im Haushalt aufgrund der Behinderung, mit Ausnahme der Fälle, in denen der Begünstigte Alters-, Behinderten- oder Witwenrente von der norwegischen Versicherungskasse erhält.
    2. Litera b
      Garantierte Mindestzusatzrente für Personen mit einer angeborenen oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12.
    3. Litera c
      Kinderbetreuungs- und Erziehungsbeihilfe für Witwen gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12.
    L. ÖSTERREICH
    1. Litera a
      Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung - ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen - GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen - BSVG).
    2. Litera b
      Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz mit Ausnahme von Pflegegeld, das von einem Träger der Unfallversicherung in Fällen gewährt wird, in denen die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.''
    3. Sub-Litera, i, i
      Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:

„N. FINNLAND

  1. Litera a
    Kinderbetreuungsbeihilfe (Gesetz über die Kinderbetreuungsbeihilfe, 444/69);
  2. Litera b
    Behindertenbeihilfe (Gesetz über die Behindertenbeihilfe, 124/88);
  3. Litera c
    Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 591/78);
  4. Litera d
    Grundarbeitslosengeld (Gesetz über das Arbeitslosengeld, 602/84) für Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung eines einkommensabhängigen Arbeitslosengelds nicht erfüllen

O. SCHWEDEN

  1. Litera a
    Städtisches Wohngeld als Zulage zur Grundrente (Gesetz 1962:392, neu veröffentlicht 1976:1014);
  2. Litera b
    Behindertenbeihilfen, die nicht an Rentenberechtigte gezahlt werden (Gesetz 1962:381, neu veröffentlicht 1982:120);
  3. Litera c
    Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (Gesetz 1962:381, neu veröffentlicht 1982:120).''
  4. Litera h
    Anhang römisch drei Teil A „Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin gelten'' wird wie folgt geändert:
  5. Litera i
    Nach dem Eintrag unter der Überschrift „9. BELGIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
    1. Ziffer 10
      BELGIEN - NORWEGEN

Gegenstandslos

  1. Ziffer 11
    BELGIEN - ÖSTERREICH
    1. Litera a
      Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
    2. Litera b
      Nummer römisch drei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
  2. Sub-Litera, i, i
    Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - PORTUGAL'' wird von „10'' in „12'' geändert und folgendes eingefügt:
    1. Ziffer 13
      BELGIEN - FINNLAND

Gegenstandslos.

  1. Ziffer 14
    BELGIEN - SCHWEDEN

Gegenstandslos.''

iii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „11'' in „15'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

  1. Ziffer 16
    DÄNEMARK - DEUTSCHLAND''
  2. Ziffer 17
    DÄNEMARK - SPANIEN''
  3. Ziffer 18
    DÄNEMARK - FRANKREICH''
  4. Ziffer 19
    DÄNEMARK - GRIECHENLAND''
  5. Ziffer 20
    DÄNEMARK - IRLAND''
  6. Ziffer 21
    DÄNEMARK - ITALIEN''
  7. Ziffer 22
    DÄNEMARK - LUXEMBURG''
  8. Ziffer 23
    DÄNEMARK - NIEDERLANDE.''
  9. Sub-Litera, i, v
    Nach dem Eintrag unter der Überschrift „23. DÄNEMARK - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
    1. Ziffer 24
      DÄNEMARK - NORWEGEN

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.

  1. Ziffer 25
    DÄNEMARK - ÖSTERREICH
    1. Litera a
      Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
    2. Litera b
      Nummer römisch eins des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
  2. Litera v
    Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - PORTUGAL'' wird von „20'' in „26'' geändert und folgendes eingefügt:
    1. Ziffer 27
      DÄNEMARK - FINNLAND

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.

  1. Ziffer 28
    DÄNEMARK - SCHWEDEN

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.''

  1. Sub-Litera, v, i
    Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „21'' in „29''
    geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
    1. Ziffer 30
      DEUTSCHLAND - SPANIEN''
    2. Ziffer 31
      DEUTSCHLAND - FRANKREICH''
    3. Ziffer 32
      DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND''
    4. Ziffer 33
      DEUTSCHLAND - IRLAND''
    5. Ziffer 34
      DEUTSCHLAND - ITALIEN''
    6. Ziffer 35
      DEUTSCHLAND - LUXEMBURG''
    7. Ziffer 36
      DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE''.

vii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „36. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:

  1. Ziffer 37
    DEUTSCHLAND -

NORWEGEN

Gegenstandslos.

  1. Ziffer 38
    DEUTSCHLAND -

ÖSTERREICH

  1. Litera a
    Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.
  2. Litera b
    Ziffer 3 Buchstaben c und d, Ziffer 17, Ziffer 20 Buchstabe a und Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
  3. Litera c
    Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  4. Litera d
    Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  5. Litera e
    Artikel 4 Absatz 1 des obengenannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten ihren Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland haben, und zwar in Fällen, in denen:
  6. Litera i
    die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits

erbracht werden oder erbracht werden könnten,

  1. Sub-Litera, i, i
    die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994

ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich

genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt.

  1. Litera f
    Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Ziffer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.
  2. Litera g
    Artikel 2 des Zusatzabkommens Nr. 1 vom 10. April 1969 zu obengenanntem Abkommen.
  3. Litera h
    Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über Arbeitslosenversicherung.
  4. Litera i
    Ziffer 10 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.''

viii) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - PORTUGAL'' wird von „29'' in „39'' geändert und folgendes eingefügt:

  1. Ziffer 40
    DEUTSCHLAND - FINNLAND
    1. Litera a
      Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.
    2. Litera b
      Nummer 9 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
  2. Ziffer 41
    DEUTSCHLAND - SCHWEDEN
    1. Litera a
      Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.
    2. Litera b
      Nummer 8 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.''
  3. Sub-Litera, i, x
    Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „30'' in „42'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
    1. Ziffer 43
      SPANIEN - FRANKREICH''
    2. Ziffer 44
      SPANIEN - GRIECHENLAND''
    3. Ziffer 45
      SPANIEN - IRLAND''
    4. Ziffer 46
      SPANIEN - ITALIEN''
    5. Ziffer 47
      SPANIEN - LUXEMBURG''
    6. Ziffer 48
      SPANIEN - NIEDERLANDE''.
    7. Litera x
      Nach dem Eintrag unter der Überschrift „48. SPANIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
      1. Ziffer 49
        SPANIEN - NORWEGEN

Gegenstandslos.

  1. Ziffer 50
    SPANIEN - ÖSTERREICH
    1. Litera a
      Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
    2. Litera b
      Nummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
  1. Sub-Litera, x, i
    Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - PORTUGAL'' wird von „37'' in „51'' geändert und folgendes eingefügt:
    1. Ziffer 52
      SPANIEN - FINNLAND

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit

  1. Ziffer 53
    SPANIEN - SCHWEDEN

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.''

xii) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „38'' in „54'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

  1. Ziffer 55
    FRANKREICH - GRIECHENLAND''
  2. Ziffer 56
    FRANKREICH - IRLAND''
  3. Ziffer 57
    FRANKREICH - ITALIEN''
  4. Ziffer 58
    FRANKREICH - LUXEMBURG''
  5. Ziffer 59
    FRANKREICH - NIEDERLANDE''.

xiii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift

  1. Ziffer 59
    FRANKREICH- NIEDERLANDE'' wird folgendes
eingefügt:
  1. Ziffer 60
    FRANKREICH - NORWEGEN
    Keine.
  2. Ziffer 61
    FRANKREICH - ÖSTERREICH
    Keine.''

xiv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - PORTUGAL'' wird von „44'' in „62'' geändert und folgendes eingefügt:

  1. Ziffer 63
    FRANKREICH - FINNLAND

Keine.

  1. Ziffer 64
    FRANKREICH - SCHWEDEN

Keine''.

  1. Sub-Litera, x, v
    Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „45'' in „65'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
    1. Ziffer 66
      GRIECHENLAND - IRLAND''
    2. Ziffer 67
      GRIECHENLAND - ITALIEN''
    3. Ziffer 68
      GRIECHENLAND - LUXEMBURG''
    4. Ziffer 69
      GRIECHENLAND - NIEDERLANDE''.

xvi) Nach dem Eintrag unter der Überschrift

  1. Ziffer 69
    GRIECHENLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes
eingefügt:
  1. Ziffer 70
    GRIECHENLAND - NORWEGEN

Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens vom 12. Juni 1980 über soziale Sicherheit.

  1. Ziffer 71
    GRIECHENLAND - ÖSTERREICH
    1. Litera a
      Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
    2. Litera b
      Nummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''

xvii) Die Numerierung der Überschrift „GRIECHENLAND - PORTUGAL'' wird von „50'' in „72'' geändert und folgendes eingefügt:

  1. Ziffer 73
    GRIECHENLAND - FINNLAND

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 21 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.

  1. Ziffer 74
    GRIECHENLAND - SCHWEDEN

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.''

xviii) Die Numerierung der Überschrift „GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „51'' in „75'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

  1. Ziffer 76
    IRLAND - ITALIEN''
  2. Ziffer 77
    IRLAND - LUXEMBURG''
  3. Ziffer 78
    IRLAND - NIEDERLANDE''.

xix) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „78. IRLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:

  1. Ziffer 79
    IRLAND - NORWEGEN
    Gegenstandslos.
  2. Ziffer 80
    IRLAND - ÖSTERREICH

Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''

  1. Sub-Litera, x, x
    Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - PORTUGAL'' wird von „55'' in „81'' geändert und folgendes eingefügt:
    1. Ziffer 82
      IRLAND - FINNLAND
    Gegenstandslos.
    1. Ziffer 83
      IRLAND - SCHWEDEN
    Gegenstandslos.''

xxi) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „56'' in „84'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

  1. Ziffer 85
    ITALIEN - LUXEMBURG''
  2. Ziffer 86
    ITALIEN - NIEDERLANDE''.

xxii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „86. ITALIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:

  1. Ziffer 87
    ITALIEN - NORWEGEN

Keine.

  1. Ziffer 88
    ITALIEN - ÖSTERREICH
    1. Litera a
      Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.
    2. Litera b
      Artikel 4 des obengenannten Abkommens und Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''

xxiii) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - PORTUGAL'' wird von „59'' in „89'' geändert und folgendes eingefügt:

  1. Ziffer 90
    ITALIEN - FINNLAND

Gegenstandslos.

  1. Ziffer 91
    ITALIEN - SCHWEDEN

Artikel 20 des Abkommens vom 25 September 1979 über soziale Sicherheit.''

xxiv) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „60'' in „92'' geändert und die nachfolgende Überschrift wie folgt umnumeriert:

  1. Ziffer 93
    LUXEMBURG - NIEDERLANDE''.

xxv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „93. LUXEMBURG - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:

  1. Ziffer 94
    LUXEMBURG - NORWEGEN
    Keine.
  2. Ziffer 95
    LUXEMBURG - ÖSTERREICH
    1. Litera a
      Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.
    2. Litera b
      Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
    3. Litera c
      Nummer römisch drei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''

xxvi) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - PORTUGAL'' wird von „62'' in „96'' geändert und folgendes eingefügt:

  1. Ziffer 97
    LUXEMBURG - FINNLAND

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.

  1. Ziffer 98
    LUXEMBURG - SCHWEDEN
    1. Litera a
      Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
    2. Litera b
      Artikel 30 des obengenannten Abkommens.''

xxvii) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH wird von „63'' in „99'' geändert und folgendes eingefügt:

  1. Ziffer 100
    NIEDERLANDE - NORWEGEN

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.

  1. Ziffer 101
    NIEDERLANDE - ÖSTERREICH
    1. Litera a
      Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
    2. Litera b
      Nummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''

xxviii) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - PORTUGAL'' wird von „64'' in „102'' geändert und folgendes eingefügt:

  1. Ziffer 103
    NIEDERLANDE - FINNLAND

Gegenstandslos.

  1. Ziffer 104
    NIEDERLANDE - SCHWEDEN

Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''

xxix) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „65'' in „105'' geändert und folgendes eingefügt:

  1. Ziffer 106
    NORWEGEN - ÖSTERREICH
    1. Litera a
      Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
    2. Litera b
      Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug

auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. Litera c
    Nummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu

obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen,

die in einem Drittstaat wohnen.

  1. Ziffer 107
    NORWEGEN - PORTUGAL

Artikel 6 des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit.

  1. Ziffer 108
    NORWEGEN - FINNLAND

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.

  1. Ziffer 109
    NORWEGEN - SCHWEDEN

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.

  1. Ziffer 110
    NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine.
  2. Ziffer 111
    ÖSTERREICH - PORTUGAL

Keine.

  1. Ziffer 112
    ÖSTERREICH - FINNLAND
    1. Litera a
      Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. März 1993 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
    2. Litera b
      Nummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  2. Ziffer 113
    ÖSTERREICH - SCHWEDEN
    1. Litera a
      Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
    2. Litera b
      Nummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  3. Ziffer 114
    ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH
    1. Litera a
      Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Dezember 1985 und Nr. 2 vom 13. Oktober 1992 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
    2. Litera b
      Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.
  4. Ziffer 115
    PORTUGAL - FINNLAND

Gegenstandslos.

  1. Ziffer 116
    PORTUGAL - SCHWEDEN

Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.''

Die Numerierung der Überschrift „PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „66'' in „117'' geändert und folgendes eingefügt:
  1. Ziffer 118
    FINNLAND - SCHWEDEN

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.

  1. Ziffer 119
    FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
    Keine.
  2. Ziffer 120
    SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
    Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.''
  3. Litera i
    Anhang römisch drei Teil B „Bestimmungen aus Abkommen, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt, auf die die Verordnung anzuwenden ist'' wird wie folgt geändert:
    1. Litera i
      Nach dem Eintrag unter der Überschrift
      1. Ziffer 9
        BELGIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
      2. Ziffer 10
        BELGIEN - NORWEGEN

Gegenstandslos.

  1. Ziffer 11
    BELGIEN - ÖSTERREICH
    1. Litera a
      Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
    2. Litera b
      Nummer römisch drei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
  1. Sub-Litera, i, i
    Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - PORTUGAL'' wird von „10'' in „12'' geändert und folgendes eingefügt:
    1. Ziffer 13
      BELGIEN - FINNLAND

Gegenstandslos.

  1. Ziffer 14
    BELGIEN - SCHWEDEN
    Gegenstandslos.''

iii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „11'' in „15'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

  1. Ziffer 16
    DÄNEMARK - DEUTSCHLAND''
  2. Ziffer 17
    DÄNEMARK - SPANIEN''
  3. Ziffer 18
    DÄNEMARK - FRANKREICH''
  4. Ziffer 19
    DÄNEMARK - GRIECHENLAND''
  5. Ziffer 20
    DÄNEMARK - IRLAND''
  6. Ziffer 21
    DÄNEMARK - ITALIEN''
  7. Ziffer 22
    DÄNEMARK - LUXEMBURG''
  8. Ziffer 23
    DÄNEMARK - NIEDERLANDE''.
  9. Sub-Litera, i, v
    Nach dem Eintrag unter der Überschrift
    1. Ziffer 23
      DÄNEMARK - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
    2. Ziffer 24
      DÄNEMARK - NORWEGEN

Keine.

  1. Ziffer 25
    DÄNEMARK - ÖSTERREICH
    1. Litera a
      Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
    2. Litera b
      Nummer römisch eins des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
  2. Litera v
    Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - PORTUGAL'' wird von „20'' in „26'' geändert und folgendes eingefügt:
    1. Ziffer 27
      DÄNEMARK - FINNLAND

Keine.

  1. Ziffer 28
    DÄNEMARK - SCHWEDEN
    Keine.''
  1. Sub-Litera, v, i
    Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „21'' in „29'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
    1. Ziffer 30
      DEUTSCHLAND - SPANIEN''
    2. Ziffer 31
      DEUTSCHLAND - FRANKREICH''
    3. Ziffer 32
      DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND''
    4. Ziffer 33
      DEUTSCHLAND - IRLAND''
    5. Ziffer 34
      DEUTSCHLAND - ITALIEN''
    6. Ziffer 35
      DEUTSCHLAND - LUXEMBURG''
    7. Ziffer 36
      DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE.''

vii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift

  1. Ziffer 36
    DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
  2. Ziffer 37
    DEUTSCHLAND - NORWEGEN

Gegenstandslos.

  1. Ziffer 38
    DEUTSCHLAND - ÖSTERREICH
    1. Litera a
      Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.
    2. Litera b
      Ziffer 20 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
    3. Litera c
      Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
    4. Litera d
      Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
    5. Litera e
      Artikel 4 Absatz 1 des obengenannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:
    6. Litera i
      die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits

erbracht werden oder erbracht werden könnten,

  1. Sub-Litera, i, i
    die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994

ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich

genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt.

  1. Litera f
    Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Nummer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.''

viii) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - PORTUGAL'' wird von „29'' in „39'' geändert und folgendes eingefügt:

  1. Ziffer 40
    DEUTSCHLAND - FINNLAND
    Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.
  2. Ziffer 41
    DEUTSCHLAND - SCHWEDEN
    Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.''
    1. Sub-Litera, i, x
      Die Numerierung der Überschrift
      „DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „30'' in „42'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
  3. Ziffer 43
    SPANIEN - FRANKREICH''
  4. Ziffer 44
    SPANIEN - GRIECHENLAND''
  5. Ziffer 45
    SPANIEN - IRLAND''
  6. Ziffer 46
    SPANIEN - ITALIEN''
  7. Ziffer 47
    SPANIEN - LUXEMBURG''
  8. Ziffer 48
    SPANIEN - NIEDERLANDE''.
    1. Litera x
      Nach dem Eintrag unter der Überschrift
      1. Ziffer 48
        SPANIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
      2. Ziffer 49
        SPANIEN - NORWEGEN

Gegenstandslos.

  1. Ziffer 50
    SPANIEN - ÖSTERREICH
    1. Litera a
      Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
    2. Litera b
      Nummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
  1. Sub-Litera, x, i
    Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - PORTUGAL'' wird von „37'' in „51'' geändert und folgendes eingefügt:
    1. Ziffer 52
      SPANIEN - FINNLAND

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit.

  1. Ziffer 53
    SPANIEN - SCHWEDEN
    Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.''

xii) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „38'' in „54'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

  1. Ziffer 55
    FRANKREICH - GRIECHENLAND''
  2. Ziffer 56
    FRANKREICH - IRLAND''
  3. Ziffer 57
    FRANKREICH - ITALIEN''
  4. Ziffer 58
    FRANKREICH - LUXEMBURG''
  5. Ziffer 59
    FRANKREICH - NIEDERLANDE''.

xiii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift

  1. Ziffer 59
    FRANKREICH - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
  2. Ziffer 60
    FRANKREICH - NORWEGEN
    Keine.
  3. Ziffer 61
    FRANKREICH - ÖSTERREICH
    Keine.''

xiv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - PORTUGAL'' wird von „44'' in „62'' geändert und folgendes eingefügt:

  1. Ziffer 63
    FRANKREICH - FINNLAND
    Gegenstandslos.
  2. Ziffer 64
    FRANKREICH - SCHWEDEN
    Keine.''
  3. Sub-Litera, x, v
    Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „45'' in „65'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
    „66 GRIECHENLAND - IRLAND''
    1. Ziffer 67
      GRIECHENLAND - ITALIEN''
    2. Ziffer 68
      GRIECHENLAND - LUXEMBURG''
    3. Ziffer 69
      GRIECHENLAND - NIEDERLANDE''.

xvi) Nach dem Eintrag unter der Überschrift

  1. Ziffer 69
    GRIECHENLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
  2. Ziffer 70
    GRIECHENLAND - NORWEGEN
    Keine.
  3. Ziffer 71
    GRIECHENLAND - ÖSTERREICH
    1. Litera a
      Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
    2. Litera b
      Nummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''

xvii) Die Numerierung der Überschrift

„GRIECHENLAND - PORTUGAL'' wird von „50'' in „72'' geändert und folgendes eingefügt:

  1. Ziffer 73
    GRIECHENLAND - FINNLAND
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.
  1. Ziffer 74
    GRIECHENLAND - SCHWEDEN
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.''

xviii) Die Numerierung der Überschrift

„GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „51'' in „75'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

  1. Ziffer 76
    IRLAND - ITALIEN''
  2. Ziffer 77
    IRLAND - LUXEMBURG''
  3. Ziffer 78
    IRLAND - NIEDERLANDE''.

xix) Nach dem Eintrag unter der Überschrift

  1. Ziffer 78
    IRLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
  2. Ziffer 79
    IRLAND - NORWEGEN
    Gegenstandslos.
  3. Ziffer 80
    IRLAND - ÖSTERREICH
    Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
  4. Sub-Litera, x, x
    Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - PORTUGAL'' wird von „55'' in „81'' geändert und folgendes eingefügt:
    1. Ziffer 82
      IRLAND - FINNLAND

Gegenstandslos.

  1. Ziffer 83
    IRLAND - SCHWEDEN
    Gegenstandslos.''

xxi) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „56'' in „84'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

  1. Ziffer 85
    ITALIEN - LUXEMBURG''
  2. Ziffer 86
    ITALIEN - NIEDERLANDE''.

xxii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift

  1. Ziffer 86
    ITALIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
  2. Ziffer 87
    ITALIEN - NORWEGEN

Keine.

  1. Ziffer 88
    ITALIEN - ÖSTERREICH
    1. Litera a
      Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.
    2. Litera b
      Artikel 4 des obengenannten Abkommens und Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''

xxiii) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - PORTUGAL'' wird von „59'' in „89'' geändert und folgendes eingefügt:

  1. Ziffer 90
    ITALIEN - FINNLAND
    Gegenstandslos.
  2. Ziffer 91
    ITALIEN - SCHWEDEN
    Artikel 20 des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit.''

xxiv) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „60'' in „92'' geändert und die nachfolgende Überschrift wird wie folgt umnumeriert:

  1. Ziffer 93
    LUXEMBURG - NIEDERLANDE''.

xxv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift

  1. Ziffer 93
    LUXEMBURG - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
  2. Ziffer 94
    LUXEMBURG - NORWEGEN
    Keine.
  3. Ziffer 95
    LUXEMBURG - ÖSTERREICH
    1. Litera a
      Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.
    2. Litera b
      Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
    3. Litera c
      Nummer römisch drei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''

xxvi) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - PORTUGAL'' wird von „62'' in „96'' geändert und folgendes eingefügt:

  1. Ziffer 97
    LUXEMBURG - FINNLAND
    Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.
  2. Ziffer 98
    LUXEMBURG - SCHWEDEN
    Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''

xxvii) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „63'' in „99'' geändert und folgendes eingefügt:

  1. Ziffer 100
    NIEDERLANDE - NORWEGEN
    Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.
  2. Ziffer 101
    NIEDERLANDE - ÖSTERREICH
    1. Litera a
      Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
    2. Litera b
      Nummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''

xxviii) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - PORTUGAL'' wird von „64'' in „102'' geändert und folgendes eingefügt:

  1. Ziffer 103
    NIEDERLANDE - FINNLAND
    Gegenstandslos.
  2. Ziffer 104
    NIEDERLANDE - SCHWEDEN
    Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.'' xxix) Die Numerierung der Überschrift
    „NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „65'' in „105'' geändert und folgendes eingefügt:
  3. Ziffer 106
    NORWEGEN - ÖSTERREICH
    1. Litera a
      Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
    2. Litera b
      Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
    3. Litera c
      Nummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
      1. Ziffer 107
        NORWEGEN - PORTUGAL
        Keine.
      2. Ziffer 108
        NORWEGEN - FINNLAND
        Keine.
      3. Ziffer 109
        NORWEGEN - SCHWEDEN
        Keine.
      4. Ziffer 110
        NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
        Keine.
      5. Ziffer 111
        ÖSTERREICH - PORTUGAL
        Keine.
      6. Ziffer 112
        ÖSTERREICH - FINNLAND
        1. Litera a
          Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. März 1993, in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
        2. Litera b
          Nummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
      7. Ziffer 113
        ÖSTERREICH - SCHWEDEN
        1. Litera a
          Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
        2. Litera b
          Nummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
      8. Ziffer 114
        ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH
        1. Litera a
          Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Dezember 1985 und Nr. 2 vom 13. Oktober 1992 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
        2. Litera b
          Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.
      9. Ziffer 115
        PORTUGAL - FINNLAND
        Gegenstandslos.
      10. Ziffer 116
        PORTUGAL - SCHWEDEN
        Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.''
xxx) Die Numerierung der Überschrift „PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „66'' in „117'' geändert und folgendes eingefügt:
  1. Ziffer 118
    FINNLAND - SCHWEDEN
    Keine.
  2. Ziffer 119
    FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
    Keine.
  3. Ziffer 120
    SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
    Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.''
  4. Litera j
    Anhang römisch vier Teil A „Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeit abhängt'' wird wie folgt geändert:
  5. Litera i
    Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
    „K. NORWEGEN
    Keine.
    L. ÖSTERREICH
    Keine.''
    1. Sub-Litera, i, i
      Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert.

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:

„N. FINNLAND

Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 547/93).

O. SCHWEDEN

Keine.''

  1. Sub-Litera, i, v
    Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
  2. Litera k
    Anhang römisch vier Teil B „Sondersysteme für Selbständige im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 und des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung'' wird wie folgt geändert:
    1. Litera i
      Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
      „K. NORWEGEN

Keine.

L. ÖSTERREICH

Keine.''

  1. Sub-Litera, i, i
    Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
    „N. FINNLAND
    Keine.
    O. SCHWEDEN
    Keine.''

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.

  1. Litera l
    Anhang römisch vier Teil C „Fälle im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung verzichtet werden kann'' wird wie folgt geändert:
    1. Litera i
      Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
    „K. NORWEGEN
    Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der im Anhang römisch vier Teil D genannten Renten.
    L. ÖSTERREICH
    Keine.''
    1. Sub-Litera, i, i
      Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:

„N. FINNLAND

Keine.

O. SCHWEDEN

Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der in Anhang römisch vier Teil D genannten Renten.''

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.

  1. Litera m
    Anhang römisch vier Teil D erhält folgende Fassung:
    „D. Leistungen und Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 der Verordnung
    1. Ziffer eins
      Leistungen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung, deren Betrag von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist:
      1. Litera a
        Die nach den Rechtsvorschriften in Teil A dieses Anhangs vorgesehenen Leistungen bei Invalidität;
      2. Litera b
        der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist;
      3. Litera c
        die im allgemeinen System und in den Sondersystemen gewährten spanischen Hinterbliebenenrenten;
      4. Litera d
        die Witwenstandsbeihilfe der Witwenstandsversicherung des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte;
      5. Litera e
        die Rente für invalide Witwer oder Witwen des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte, wenn sie auf der Grundlage einer nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i festgestellten Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird;
      6. Litera f
        die niederländische Witwenrente nach dem Gesetz vom 9. April 1959 über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung in seiner geänderten Fassung;
      7. Litera g
        die finnischen nationalen Renten nach dem finnischen Rentengesetz vom 8. Juni 1956 und nach den vorläufigen Bestimmungen des Finnischen Rentengesetzes (547/93);
      8. Litera h
        die volle schwedische Grundrente nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Gesetzen über die Grundrenten sowie die volle Grundrente nach den vorläufigen Bestimmungen der ab diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze.
    2. Ziffer 2
      Leistungen im Sinne des Artikels 46b Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird:
      1. Litera a
        Die dänischen vorgezogenen Altersrenten, deren Höhe nach den vor dem 1. Oktober 1984 geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt wird;
      2. Litera b
        die deutschen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird, und die deutschen Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird;
      3. Litera c
        die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten („ina bilita'');
      4. Litera d
        die luxemburgischen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten;
      5. Litera e
        die norwegischen Behindertenrenten, auch wenn sie beim Erreichen des Rentenalters in eine Altersrente umgewandelt werden sowie alle Renten (Hinterbliebenen- und Altersrenten), die anhand der Renteneinkünfte verstorbener Personen berechnet werden;
      6. Litera f
        die finnischen Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird;
      7. Litera g
        die schwedischen Invaliditäts- und Witwenrenten, bei denen auf eine angerechnete Versicherungszeit abgestellt wird und die schwedischen Altersrenten, bei denen auf eine bereits erworbene Versicherungszeit abgestellt wird.
    3. Ziffer 3
      Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben fiktiven Zeit. Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Juli 1978 über verschiedene Fragen der sozialen Sicherheit.
      Nordisches Abkommen vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.''
  2. Litera n
    Anhang römisch sechs wird wie folgt geändert:
    1. Litera i
      Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
      „K. NORWEGEN
      1. Ziffer eins
        Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle der Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.
      2. Ziffer 2
        Eine aufgrund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte zugerechnet. In gleicher Weise erhält eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als Norwegen Kinder betreut, Rentenpunkte zugerechnet, wenn die betreffende Person sich im Elternurlaub gemäß dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.
      3. Ziffer 3
        Insoweit, als die norwegische Witwen- oder Behindertenrente nach der Verordnung zahlbar ist und nach Artikel 46 Absatz 2 und unter Heranziehung von Artikel 45 berechnet wird, finden die Bestimmungen der Abschnitte 8-1(3) und 10-11(3) des norwegischen Versicherungsgesetzes, wonach eine Rente unter Befreiung von der allgemeinen Voraussetzung gewährt werden kann, daß eine ununterbrochene Versicherungszeit nach dem norwegischen Versicherungsgesetz während der letzten drei Jahre bis zu dem Versicherungsfall vorliegen muß, keine Anwendung.
      L. ÖSTERREICH
      1. Ziffer eins
        Für die Anwendung von Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung gilt der Bezieher einer Rentenleistung für Beamte als Rentenberechtigter.
      2. Ziffer 2
        Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung werden Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird der gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung ermittelte Betrag um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.
      3. Ziffer 3
        Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung gilt bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften der Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles.
      4. Ziffer 4
        Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf Ansprüche auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften in bezug auf Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben.''
    2. Sub-Litera, i, i
      Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:

„N. FINNLAND

  1. Ziffer eins
    Um festzustellen, ob der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rentenfalls und dem rentenberechtigten Alter (künftiger Zeitraum) bei der Berechnung des Betrags der finnischen Berufsrente zu berücksichtigen ist, werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten für die Voraussetzung des Wohnsitzes in Finnland mit berücksichtigt.
  2. Ziffer 2
    Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Finnland beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ein, und schließt die Rente gemäß den finnischen Rechtsvorschriften für die Berufsrente den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handle es sich um in Finnland zurückgelegte Versicherungszeiten.
  3. Ziffer 3
    Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen seitens eines Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen bei einem Träger eines anderen Mitgliedstaates eingereichten Antrag für die Anwendung der Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige Tag anzusehen, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht.

O. SCHWEDEN

  1. Ziffer eins
    Bei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 zur Feststellung eines Anspruchs auf Elternbeihilfen gelten unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als Schweden zurückgelegte Versicherungszeiten als auf der Grundlage derselben Durchschnittseinkommen berechnet wie die schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden.
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in bezug auf das Recht auf eine vorteilhaftere Berechnung der Grundrente für Personen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums vor dem Datum des Anspruchs ihren Wohnsitz in Schweden hatten.
  3. Ziffer 3
    Für die Ermittlung eines Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, der teilweise auf vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten beruht, wird angenommen, daß eine Person, die als Beschäftigter oder Selbständiger durch ein Versicherungs- oder Wohnsystem eines anderen Mitgliedstaates abgesichert ist, die Versicherungs- und Einkommensvoraussetzungen der schwedischen Rechtsvorschriften erfüllt.
  4. Ziffer 4
    Kinderbetreuungszeiten gelten unter bestimmten, in den schwedischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen als Versicherungszeiten für die Zwecke einer Zusatzrentenversicherung auch dann, wenn das Kind und die betreffende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, sofern die Person, die das Kind betreut, Elternurlaub nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf Urlaub zur Kindererziehung in Anspruch nimmt.''

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.

  1. Litera o
    Anhang römisch sieben erhält folgende Fassung:

„ANHANG römisch sieben

(Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung) Fälle, in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt
  1. Ziffer eins
    Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg. Auf Luxemburg findet der Briefwechsel zwischen Belgien und Luxemburg vom 10. und 12. Juli 1968 Anwendung.
  2. Ziffer 2
    Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Dänemark und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark.
  3. Ziffer 3
    Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Altersversicherung der Landwirte: Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
  4. Ziffer 4
    Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Spanien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Spanien.
  5. Ziffer 5
    Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg.
  6. Ziffer 6
    Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in Luxemburg.
  7. Ziffer 7
    Für die Rentenversicherung der Selbständigen: Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Griechenland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
  8. Ziffer 8
    Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Italien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
  9. Ziffer 9
    Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Norwegen und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Norwegen.
  10. Ziffer 10
    Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
  11. Ziffer 11
    Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Portugal und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
  12. Ziffer 12
    Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Finnland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland.
  13. Ziffer 13
    Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Schweden und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden.''
  1. Ziffer 2
    372 R 0574: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Amtsblatt Nummer L 74 vom 27. 3. 1972, Seite 1), geändert und aktualisiert durch:
    • Strichaufzählung
      383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 Amtsblatt Nummer L 230 vom 22. 8. 1983, Seite 6). und nachfolgend geändert durch:
    • Strichaufzählung
      385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 Amtsblatt Nummer L 160 vom 20. 6. 1985, Seite 1);
    • Strichaufzählung
      385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 Amtsblatt Nummer L 160 vom 20. 6. 1985, Seite 7);
    • Strichaufzählung
      185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 188);
    • Strichaufzählung
      386 R 513: Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission vom 26. Februar 1986 Amtsblatt Nummer L 51 vom 28. 2. 1986, Seite 44);
    • Strichaufzählung
      386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 Amtsblatt Nummer L 355 vom 16. 12. 1986, Seite 5);
    • Strichaufzählung
      389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 Amtsblatt Nummer L 131 vom 13. 5. 1989, Seite 1);
    • Strichaufzählung
      389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 Amtsblatt Nummer L 224 vom 2. 8. 1989, Seite 1);
    • Strichaufzählung
      389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 Amtsblatt Nummer L 331 vom 16. 11. 1989, Seite 1);
    • Strichaufzählung
      391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 Amtsblatt Nummer L 206 vom 29. 7. 1991, Seite 2);
    • Strichaufzählung
      392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 Amtsblatt Nummer L 136 vom 19. 5. 1992, Seite 7);
    • Strichaufzählung
      392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 Amtsblatt Nummer L 136 vom 19. 5. 1992, Seite 28);
    • Strichaufzählung
      393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 Amtsblatt Nummer L 181 vom 23. 7. 1993, Seite 1).
      1. Litera a
        Anhang 1 wird wie folgt geändert:
      2. Litera i
        Nach dem Eintrag unter der Überschrift
        „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
        „K. NORWEGEN
        1. Ziffer eins
          Sosial- og helsedepartementet (Ministerium für Gesundheit und soziale Angelegenheiten), Oslo.
        2. Ziffer 2
          Kommunal- og arbeidsdepartementet (Ministerium für Kommunalverwaltung und Arbeit), Oslo.
        3. Ziffer 3
          Barne- og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten), Oslo.
        L. ÖSTERREICH
        1. Ziffer eins
          Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien.
        2. Ziffer 2
          Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.''
        3. Sub-Litera, i, i
          Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
          „N. FINNLAND

Sosiaali- ja terveysministeriö/Social- och hälsovardsministeriet (Ministerium für Soziales und Volksgesundheit), Helsinki.

O. SCHWEDEN

Regeringen (Socialdepartementet) (Regierung (Ministerium für soziale Angelegenheiten)), Stockholm.''

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.

  1. Litera b
    Anhang 2 wird wie folgt geändert:
  2. Litera i
    Nach dem Eintrag unter der Überschrift
    „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
    „K. NORWEGEN
    1. Ziffer eins
      Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit Arbeidsdirektoratet, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale arbeidskontorer pa bostedet eller oppholds stedet (Staatliches Arbeitsamt, Oslo, die regionalen Arbeitsämter und die örtlichen Arbeitsämter am Wohn- oder Aufenthaltsort).
    2. Ziffer 2
      Alle anderen Leistungen im Rahmen des Norwegischen Versicherungsgesetzes Rikstrygdeverket, Oslo, fylkestrygdekontorene og de lokale trygdekontorer pa bostedet eller oppholdsstedet (Staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, die regionalen Versicherungsbüros und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).
    3. Ziffer 3
      Familienleistungen

Rikstrygdeverket, Oslo, og de lokale trygdekontorer pa bostedet eller oppholdsstedet (Staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).

  1. Ziffer 4
    Rentenversicherung für Seeleute Pensjonstrygden for sjomenn (Rentenversicherung für Seeleute), Oslo.
L. ÖSTERREICH

Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften:

  1. Ziffer eins
    Krankenversicherung
    1. Litera a
      Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz auf

dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, und

ist eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die

örtliche Zuständigkeit nach den

österreichischen Rechtsvorschriften nicht

entschieden werden, so wird die örtliche

Zuständigkeit wie folgt bestimmt:

- die Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich

der letzten Beschäftigung in Österreich

zuständig war, oder

- die Gebietskrankenkasse, die für den

letzten Wohnsitz in Österreich zuständig

war, oder

- sofern kein Beschäftigungsverhältnis

bestanden hat, für das eine Gebietskrankenkasse zuständig war, oder

nie ein Wohnsitz in Österreich bestanden

hat, die Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.

  1. Litera b
    Für die Anwendung von Titel römisch drei Kapitel 1

Abschnitt 5 der Verordnung in Verbindung mit

Artikel 95 der Durchführungsverordnung in

bezug auf die Erstattung der Leistungen an

Personen, die nach dem ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) zum Bezug einer Rente berechtigt sind:

Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger,

Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus

den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten

Hauptverband entrichtet werden.

  1. Ziffer 2
    Rentenversicherung

Bei der Feststellung, welcher Träger für die Zahlung einer Leistung zuständig ist, werden ausschließlich die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.

  1. Ziffer 3
    Arbeitslosenversicherung
    1. Litera a
      Für die Arbeitslosmeldung:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der

betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

  1. Litera b
    Für die Ausstellung der Formulare Nrn. E 301,

E 302 und E 303:

das für den Beschäftigungsort der

betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

  1. Ziffer 4
    Familienleistungen
    1. Litera a
      Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:

das Finanzamt.

  1. Litera b
    Karenzurlaubsgeld:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der

betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.''

  1. Sub-Litera, i, i
    Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
    „N. FINNLAND
    1. Ziffer eins
      Krankheit und Mutterschaft:
      1. Litera a
        Geldleistungen:

Kansanel,kelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) Helsinki, oder der Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist;

  1. Litera b
    Sachleistungen
  2. Litera i
    Erstattungen aus der Krankenversicherung Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) Helsinki, oder der Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist;
  1. Sub-Litera, i, i
    Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:

lokale Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen.

  1. Ziffer 2
    Alter, Invalidität, Tod (Renten):
    1. Litera a
      Staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder

  1. Litera b
    Berufsrenten:

Der Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt.

  1. Ziffer 3
    Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

der für die Unfallversicherung des Betroffenen zuständige Versicherungsträger.

  1. Ziffer 4
    Leistungen im Todesfalle:

Kansanel,kelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder der für die Zahlung der Leistungen aus der Unfallversicherung zuständige Versicherungsträger.

  1. Ziffer 5
    Arbeitslosigkeit:
    1. Litera a
      Grundsystem:

Kansanel,kelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder

  1. Litera b
    Einkommensabhängiges System

die zuständige Arbeitslosenversicherung.

  1. Ziffer 6
    Familienleistungen:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

O. SCHWEDEN
  1. Ziffer eins
    Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit
    1. Litera a
      Generell:

die Sozialversicherungsanstalt, bei der die betreffende Person versichert ist.

  1. Litera b
    Für Seeleute, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:

Göteborgs allmänna försäkringskassa, sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute).

  1. Litera c
    Für die Anwendung der Artikel 35 bis 59 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:

Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland).

  1. Litera d
    Für die Anwendung der Artikel 60 bis 77 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, mit Ausnahme von Seeleuten, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
    • Strichaufzählung
      die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an

dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat oder

die Berufskrankheit aufgetreten ist, oder

  • Strichaufzählung
    Stockholms läns allmänna försäkringskassa,

utlandsavdelningen

(Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland).

  1. Ziffer 2
    Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt).''

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.

  1. Litera c
    Anhang 3 wird wie folgt geändert:
  2. Litera i
    Nach dem Eintrag unter der Überschrift
    „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
    „K. NORWEGEN

De lokale arbeidskontorer og trygdekontorer pa bostedet eller oppholdsstedet (die örtlichen Arbeitsämter oder Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).

L. ÖSTERREICH
  1. Ziffer eins
    Krankenversicherung:
    1. Litera a
      In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung

der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie

Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung

in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:

die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der

betreffenden Person zuständige

Gebietskrankenkasse

  1. Litera b
    Für die Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie der Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:

der zuständige Träger.

  1. Ziffer 2
    Rentenversicherung:
    1. Litera a
      Sofern die betreffende Person den

österreichischen Rechtsvorschriften unterlag,

mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53

der Durchführungsverordnung:

der zuständige Träger.

  1. Litera b
    In allen anderen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien.

  1. Litera c
    Für die Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:

Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger, Wien.

  1. Ziffer 3
    Unfallversicherung:
    1. Litera a
      Sachleistungen

- die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der

betreffenden Person zuständige

Gebietskrankenkasse;

- oder die Allgemeine

Unfallversicherungsanstalt, Wien, welche

ebenfalls Leistungen gewähren kann.

  1. Litera b
    Geldleistungen

i) In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 in Verbindung

mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,

Wien.

ii) Für die Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:

Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger, Wien

  1. Ziffer 4
    Arbeitslosenversicherung:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

  1. Ziffer 5
    Familienleistungen:
    1. Litera a
      Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Finanzamt.

  1. Litera b
    Karenzurlaubsgeld:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der

betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.''

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift

„PORTUGAL'' wird von „K'' in „M''

geändert und folgendes eingefügt:

„N. FINNLAND
  1. Ziffer eins
    Krankheit und Mutterschaft:
    1. Litera a
      Geldleistungen

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder

  1. Litera b
    Sachleistungen:

i) Rückerstattungen aus der Krankenversicherung:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,

oder

ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:

die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen.

  1. Ziffer 2
    Alter, Invalidität, Tod (Renten):
    1. Litera a
      Staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder

  1. Litera b
    Berufsrenten:

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen

(Zentralanstalt für die Rentenversicherung),

Helsinki.

  1. Ziffer 3
    Leistungen im Todesfall:

Allgemeine Leistungen im Todesfall:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

  1. Ziffer 4
    Arbeitslosigkeit:
    1. Litera a
      Grundsystem:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

  1. Litera b
    Einkommensabhängiges System:

i) im Falle des Artikels 69:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

ii) in den übrigen Fällen:

der zuständige Beschäftigungsfonds, bei

dem der Betreffende versichert ist.

  1. Ziffer 5
    Familienleistungen:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

O. SCHWEDEN
  1. Ziffer eins
    Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

die Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.

  1. Ziffer 2
    Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

das Bezirksarbeitsamt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.''

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.

  1. Litera d
    Anhang 4 wird wie folgt geändert:
  2. Litera i
    Nach dem Eintrag unter der Überschrift
    „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
    „K. NORWEGEN
    1. Ziffer eins
      Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo.

  1. Ziffer 2
    In allen übrigen Fällen:

Rikstrydeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.

L. ÖSTERREICH
  1. Ziffer eins
    Krankheits-, Unfall- und Rentenversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

  1. Ziffer 2
    Arbeitslosenversicherung:
    1. Litera a
      für die Beziehungen zu Deutschland:

Landesarbeitsamt Salzburg, Salzburg.

  1. Litera b
    in allen übrigen Fällen:

Landesarbeitsamt Wien, Wien.

  1. Ziffer 3
    Familienleistungen:
    1. Litera a
      Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.

  1. Litera b
    Karenzurlaubsgeld:

Landesarbeitsamt Wien, Wien.''

  1. Sub-Litera, i, i
    Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
    „N. FINNLAND
    1. Ziffer eins
      Kranken- und Mutterschaftsversicherung,

staatliche Renten, Familienleistungen,

Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Leistungen

im Todesfall:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

  1. Ziffer 2
    Berufsrenten:

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen

(Zentralanstalt für die Rentensicherung),

Helsinki.

  1. Ziffer 3
    Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

Tapaturmavakuutuslaitosten

Liitto/Olycksfallsförsäkringsanstalternas

Förbund (Verband der Unfallversicherer),

Helsinki.

O. SCHWEDEN
  1. Ziffer eins
    Für alle Versicherungsfälle außer Leistungen

bei Arbeitslosigkeit:

Riksförsäkringsverket (Staatlicher Sozialversicherungsrat).

  1. Ziffer 2
    Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbetsmarknadsstyrelsen (Staatlicher Rat für den Arbeitsmarkt).''

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''

geändert.

  1. Litera e
    Anhang 5 wird wie folgt geändert:
  2. Litera i
    Nach dem Eintrag unter der Überschrift „9. BELGIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
    1. Ziffer 10
      BELGIEN - NORWEGEN

Gegenstandslos.

  1. Ziffer 11
    BELGIEN - ÖSTERREICH

Keine.''

  1. Sub-Litera, i, i
    Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - PORTUGAL'' wird von „10'' in „12'' geändert und folgendes eingefügt:
    1. Ziffer 13
      BELGIEN - FINNLAND

Gegenstandslos.

  1. Ziffer 14
    BELGIEN - SCHWEDEN

Gegenstandslos.''

iii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „11'' in „15'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
  1. Ziffer 16
    DÄNEMARK - DEUTSCHLAND''
  2. Ziffer 17
    DÄNEMARK - SPANIEN''
  3. Ziffer 18
    DÄNEMARK - FRANKREICH''
  4. Ziffer 19
    DÄNEMARK - GRIECHENLAND''
  5. Ziffer 20
    DÄNEMARK - IRLAND''
  6. Ziffer 21
    DÄNEMARK - ITALIEN''
  7. Ziffer 22
    DÄNEMARK - LUXEMBURG''
  8. Ziffer 23
    DÄNEMARK - NIEDERLANDE''.
  1. Sub-Litera, i, v
    Nach dem Eintrag unter der Überschrift „23.

DÄNEMARK - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:

  1. Ziffer 24
    DÄNEMARK - NORWEGEN

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:

Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf

Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen

bei Krankheit und Mutterschaft,

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie

Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung

(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).

  1. Ziffer 25
    DÄNEMARK - ÖSTERREICH

Keine.''

  1. Litera v
    Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - PORTUGAL'' wird von „20'' in „26'' geändert und folgendes eingefügt:
    1. Ziffer 27
      DÄNEMARK - FINNLAND

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:

Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf

Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen

bei Krankheit und Mutterschaft,

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie

Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung

(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).

  1. Ziffer 28
    DÄNEMARK - SCHWEDEN

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:

Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf

Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen

bei Krankheit und Mutterschaft,

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie

Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung

(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).''

  1. Sub-Litera, v, i
    Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „21'' in „29'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
    1. Ziffer 30
      DEUTSCHLAND - SPANIEN''
    2. Ziffer 31
      DEUTSCHLAND - FRANKREICH''
    3. Ziffer 32
      DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND''
    4. Ziffer 33
      DEUTSCHLAND - IRLAND''
    5. Ziffer 34
      DEUTSCHLAND - ITALIEN''
    6. Ziffer 35
      DEUTSCHLAND - LUXEMBURG''
    7. Ziffer 36
      DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE''
vii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „36. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
  1. Ziffer 37
    DEUTSCHLAND - NORWEGEN

Gegenstandslos.

  1. Ziffer 38
    DEUTSCHLAND - ÖSTERREICH

Abschnitt römisch zwei Nummer 1 und Abschnitt römisch drei der Vereinbarung vom 2. August 1979 über die Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978

über die Arbeitslosenversicherung.''

viii) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - PORTUGAL'' wird von „29'' in „39'' geändert und folgendes eingefügt:
  1. Ziffer 40
    DEUTSCHLAND - FINNLAND

Keine.

  1. Ziffer 41
    DEUTSCHLAND - SCHWEDEN

Keine.''

  1. Sub-Litera, i, x
    Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „30'' in „42'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
    1. Ziffer 43
      SPANIEN - FRANKREICH''
    2. Ziffer 44
      SPANIEN - GRIECHENLAND''
    3. Ziffer 45
      SPANIEN - IRLAND''
    4. Ziffer 46
      SPANIEN - ITALIEN''
    5. Ziffer 47
      SPANIEN - LUXEMBURG''
    6. Ziffer 48
      SPANIEN - NIEDERLANDE.''
  1. Litera x
    Nach dem Eintrag unter der Überschrift „48. SPANIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
    1. Ziffer 49
      SPANIEN - NORWEGEN

Gegenstandslos.

  1. Ziffer 50
    SPANIEN - ÖSTERREICH

Keine.''

  1. Sub-Litera, x, i
    Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - PORTUGAL'' wird von „37'' in „51'' geändert und folgendes eingefügt:
    1. Ziffer 52
      SPANIEN - FINNLAND

Keine.

  1. Ziffer 53
    SPANIEN - SCHWEDEN

Keine.''

xii) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „38'' in „54'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
  1. Ziffer 55
    FRANKREICH - GRIECHENLAND''
  2. Ziffer 56
    FRANKREICH - IRLAND''
  3. Ziffer 57
    FRANKREICH - ITALIEN''
  4. Ziffer 58
    FRANKREICH - LUXEMBURG''
  5. Ziffer 59
    FRANKREICH - NIEDERLANDE''.
xiii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „59.

FRANKREICH - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:

  1. Ziffer 60
    FRANKREICH - NORWEGEN

Keine.

  1. Ziffer 61
    FRANKREICH - ÖSTERREICH

Keine.''

xiv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - PORTUGAL'' wird von „44'' in „62'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
  1. Ziffer 63
    FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH''
  2. Ziffer 64
    GRIECHENLAND - IRLAND''
  3. Ziffer 65
    GRIECHENLAND - ITALIEN''
  4. Ziffer 66
    GRIECHENLAND - LUXEMBURG''
  5. Ziffer 67
    GRIECHENLAND - NIEDERLANDE''.
  1. Sub-Litera, x, v
    Nach dem Eintrag unter der Überschrift „67. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
    1. Ziffer 68
      GRIECHENLAND - NORWEGEN

Keine.

  1. Ziffer 69
    GRIECHENLAND - ÖSTERREICH

Keine.''

xvi) Die Numerierung der Überschrift „GRIECHENLAND - PORTUGAL'' wird von „50'' in „70'' geändert und folgendes eingefügt:
  1. Ziffer 71
    GRIECHENLAND - FINNLAND

Keine.

  1. Ziffer 72
    GRIECHENLAND - SCHWEDEN

Keine.''

xvii) Die Numerierung der Überschrift „GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „51'' in „73'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
  1. Ziffer 74
    IRLAND - ITALIEN''
  2. Ziffer 75
    IRLAND - LUXEMBURG''
  3. Ziffer 76
    IRLAND - NIEDERLANDE''.
xviii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „76. IRLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
  1. Ziffer 77
    IRLAND - NORWEGEN

Gegenstandslos.

  1. Ziffer 78
    IRLAND - ÖSTERREICH

Keine.''

xix) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - PORTUGAL'' wird von „55'' in „79'' geändert und folgendes eingefügt:
  1. Ziffer 80
    IRLAND - FINNLAND

Gegenstandslos.

  1. Ziffer 81
    IRLAND - SCHWEDEN

Gegenstandslos.''

  1. Sub-Litera, x, x
    Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „56'' in „82'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

„83.ITALIEN - LUXEMBURG''

  1. Ziffer 84
    ITALIEN - NIEDERLANDE''.
xxi) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „84. ITALIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
  1. Ziffer 85
    ITALIEN - NORWEGEN

Keine.

  1. Ziffer 86
    ITALIEN - ÖSTERREICH

Keine.''

xxii) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - PORTUGAL'' wird von „59'' in „87'' geändert und folgendes eingefügt:
  1. Ziffer 88
    ITALIEN - FINNLAND

Gegenstandslos.

  1. Ziffer 89
    ITALIEN - SCHWEDEN

Keine.''

xxiii) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „60'' in „90'' und der Überschrift „LUXEMBURG - NIEDERLANDE'' von „61'' in „91'' geändert und folgendes eingefügt:
  1. Ziffer 92
    LUXEMBURG - NORWEGEN

Gegenstandslos.

  1. Ziffer 93
    LUXEMBURG - ÖSTERREICH

Keine.''

xxiv) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - PORTUGAL'' wird von „62'' in „94'' geändert und folgendes eingefügt:
  1. Ziffer 95
    LUXEMBURG - FINNLAND

Erstattungsvereinbarung vom 24. Februar 1994

nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz

3 der Verordnung.

  1. Ziffer 96
    LUXEMBURG - SCHWEDEN

Keine.''

xxv) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „61'' in „97'' geändert und folgendes eingefügt:
  1. Ziffer 98
    NIEDERLANDE - NORWEGEN

Keine.

  1. Ziffer 99
    NIEDERLANDE - ÖSTERREICH

Vereinbarung vom 17. November 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen

Sicherheit.''

xxvi) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - PORTUGAL'' wird von „64'' in „100'' geändert und folgendes eingefügt:
  1. Ziffer 101
    NIEDERLANDE - FINNLAND

Erstattungsvereinbarung vom 26. Januar 1994

nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63

Absatz 3 der Verordnung.

  1. Ziffer 102
    NIEDERLANDE - SCHWEDEN

Keine.''

xxvii) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „65'' in „103'' geändert und folgendes eingefügt:
  1. Ziffer 104
    NORWEGEN - ÖSTERREICH

Keine.

  1. Ziffer 105
    NORWEGEN - PORTUGAL

Keine.

  1. Ziffer 106
    NORWEGEN - FINNLAND

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:

Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf

Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen

bei Krankheit und Mutterschaft,

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie

Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).

  1. Ziffer 107
    NORWEGEN - SCHWEDEN

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:

Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf

Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen

bei Krankheit und Mutterschaft,

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie

Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung

(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).

  1. Ziffer 108
    NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 7 Absatz 3 des Verwaltungsabkommens

vom 28. August 1990 über die Durchführung des Abkommens über die soziale Sicherheit.

  1. Ziffer 109
    ÖSTERREICH - PORTUGAL

Keine.

  1. Ziffer 110
    ÖSTERREICH - FINNLAND

Keine.

  1. Ziffer 111
    ÖSTERREICH - SCHWEDEN

Vereinbarung vom 22. Dezember 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen

Sicherheit.

  1. Ziffer 112
    ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Vereinbarung vom 10. November 1980 zur Durchführung des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert

durch die Zusatzvereinbarungen Nr. 1 vom 26. März 1986 und Nr. 2 vom 4. Juni 1993

in bezug auf Personen, die keinen Anspruch

nach Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung

geltend machen können.

b) Artikel 18 Absatz 1 der obengenannten

Vereinbarung in bezug auf Personen, die

einen Anspruch nach Titel römisch drei Kapitel 1

der Verordnung geltend machen können, mit

der Maßgabe, daß für österreichische

Staatsangehörige mit Wohnort im Gebiet

Österreichs und für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnort im Gebiet des Vereinigten Königreichs (mit Ausnahme Gibraltars) der Reisepaß an die Stelle des Formblattes E 111 hinsichtlich

sämtlicher von diesem Formblatt erfaßten

Leistungen tritt.

  1. Ziffer 113
    PORTUGAL - FINNLAND

Gegenstandslos.

  1. Ziffer 114
    PORTUGAL - SCHWEDEN

Keine.''

xxviii) Die Numerierung der Überschrift „PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „66'' in „115'' geändert und folgendes eingefügt:

  1. Ziffer 116
    FINNLAND - SCHWEDEN

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:

Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf

Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen

bei Krankheit und Mutterschaft,

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie

Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung

(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).

  1. Ziffer 117
    FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

  1. Ziffer 118
    SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.''

  1. Litera f
    Anhang 6 wird wie folgt geändert:
  2. Litera i
    Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.

NIEDERLANDE'' wird wie folgt eingefügt:

„K. NORWEGEN

Unmittelbare Zahlung.

L. ÖSTERREICH

Unmittelbare Zahlung.''

  1. Sub-Litera, i, i
    Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
    „N. FINNLAND

Unmittelbare Zahlung.

O. SCHWEDEN

Unmittelbare Zahlung.''

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.

  1. Litera g
    Anhang 7 wird wie folgt geändert:
  2. Litera i
    Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.

NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:

„K. NORWEGEN

Sparebanken NOR (Sparkasse NOR), Oslo.

L. ÖSTERREICH

Oesterreichische Nationalbank, Wien.''

  1. Sub-Litera, i, i
    Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
    „N. FINNLAND

Postipankki Oy, Helsinki/Postbanken Ab,

Helsingfors (Postbank, Helsinki).

O. SCHWEDEN

Keine.''

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.

  1. Litera h
    Anhang 8 erhält folgende Fassung:

„ANHANG 8

GEWÄHRUNG DER FAMILIEN-LEISTUNGEN

(Artikel 4 Absatz 8, Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung gilt für:
A. Arbeitnehmer und Selbständige
  1. Litera a
    Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen:
    • Strichaufzählung
      Belgien und Deutschland
    • Strichaufzählung
      Belgien und Spanien
    • Strichaufzählung
      Belgien und Frankreich
    • Strichaufzählung
      Belgien und Griechenland
    • Strichaufzählung
      Belgien und Irland
    • Strichaufzählung
      Belgien und Luxemburg
    • Strichaufzählung
      Belgien und Norwegen
    • Strichaufzählung
      Belgien und Österreich
    • Strichaufzählung
      Belgien und Portugal
    • Strichaufzählung
      Belgien und Finnland
    • Strichaufzählung
      Belgien und Schweden
    • Strichaufzählung
      Belgien und Vereinigtes Königreich
    • Strichaufzählung
      Deutschland und Spanien
    • Strichaufzählung
      Deutschland und Frankreich
    • Strichaufzählung
      Deutschland und Griechenland
    • Strichaufzählung
      Deutschland und Irland
    • Strichaufzählung
      Deutschland und Luxemburg
    • Strichaufzählung
      Deutschland und Norwegen
    • Strichaufzählung
      Deutschland und Österreich
    • Strichaufzählung
      Deutschland und Finnland
    • Strichaufzählung
      Deutschland und Schweden
    • Strichaufzählung
      Deutschland und Vereinigtes Königreich
    • Strichaufzählung
      Spanien und Norwegen
    • Strichaufzählung
      Spanien und Österreich
    • Strichaufzählung
      Spanien und Finnland
    • Strichaufzählung
      Spanien und Schweden
    • Strichaufzählung
      Frankreich und Luxemburg
    • Strichaufzählung
      Frankreich und Norwegen
    • Strichaufzählung
      Frankreich und Österreich
    • Strichaufzählung
      Frankreich und Finnland
    • Strichaufzählung
      Frankreich und Schweden
    • Strichaufzählung
      Irland und Norwegen
    • Strichaufzählung
      Irland und Österreich
    • Strichaufzählung
      Irland und Schweden
    • Strichaufzählung
      Luxemburg und Norwegen
    • Strichaufzählung
      Luxemburg und Österreich
    • Strichaufzählung
      Luxemburg und Finnland
    • Strichaufzählung
      Luxemburg und Schweden
    • Strichaufzählung
      Niederlande und Norwegen
    • Strichaufzählung
      Niederlande und Österreich
    • Strichaufzählung
      Niederlande und Finnland
    • Strichaufzählung
      Niederlande und Schweden
    • Strichaufzählung
      Norwegen und Österreich
    • Strichaufzählung
      Norwegen und Portugal
    • Strichaufzählung
      Norwegen und Finnland
    • Strichaufzählung
      Norwegen und Schweden
    • Strichaufzählung
      Norwegen und Vereinigtes Königreich
    • Strichaufzählung
      Österreich und Portugal
    • Strichaufzählung
      Österreich und Finnland
    • Strichaufzählung
      Österreich und Schweden
    • Strichaufzählung
      Österreich und Vereinigtes Königreich
    • Strichaufzählung
      Portugal und Frankreich
    • Strichaufzählung
      Portugal und Irland
    • Strichaufzählung
      Portugal und Luxemburg
    • Strichaufzählung
      Portugal und Finnland
    • Strichaufzählung
      Portugal und Schweden
    • Strichaufzählung
      Portugal und Vereinigtes Königreich
    • Strichaufzählung
      Finnland und Schweden
    • Strichaufzählung
      Finnland und Vereinigtes Königreich
    • Strichaufzählung
      Schweden und Vereinigtes Königreich
  2. Litera b
    Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen
    • Strichaufzählung
      Dänemark und Deutschland, Norwegen
    • Strichaufzählung
      Niederlande und Deutschland, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Portugal
    B. Selbständige
    Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen
    - Belgien und den Niederlanden
    C. Arbeitnehmer
    Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen
    - Belgien und den Niederlanden''
  3. Litera i
    Anhang 9 wird wie folgt geändert:
    1. Litera i
      Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.

NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:

„K. NORWEGEN

Die Jahresdurchschnittskosten für

Sachleistungen werden unter Berücksichtigung

der Leistungen aufgrund von Kapitel 2 des

norwegischen Versicherungsgesetzes (Gesetz vom 17. Juni 1966 Nr. 12), aufgrund des Gesetzes vom 19. November 1982 Nr. 86 über

die kommunale Gesundheitsfürsorge, aufgrund

des Gesetzes vom 19. Juni 1969 Nr. 57 für das Krankenhauswesen und aufgrund des Gesetzes

vom 28. April 1961 Nr. 2 über die psychische

Gesundheitsfürsorge berechnet.

L. ÖSTERREICH

Die Jahresdurchschnittskosten für

Sachleistungen werden unter Berücksichtigung

der Leistungen der Gebietskrankenkassen

berechnet.''

  1. Sub-Litera, i, i
    Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
    „N. FINNLAND

Die Jahresdurchschnittskosten für

Sachleistungen werden unter Berücksichtigung

der von der Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalt

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,

verwalteten Systeme der Volksgesundheit und Krankenhauspflege sowie der Erstattungen aus

der Krankenversicherung und den Rehabilitationsdiensten berechnet.

O. SCHWEDEN

Die Jahresdurchschnittskosten für

Sachleistungen werden unter Berücksichtigung

der vom staatlichen System der Sozialversicherung erbrachten Leistungen

berechnet.''

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.

  1. Litera j
    Anhang 10 wird wie folgt geändert:
    1. Litera i
      Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.
      NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
    „K. NORWEGEN
    1. Ziffer eins
      Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1

Buchstaben a und b der Verordnung, Artikel 11

Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Durchführungsverordnung, wenn die Tätigkeit

außerhalb Norwegens ausgeführt wurde, und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b:

Folketrygdkontoret for utenlandssaker

(staatliche Versicherungsanstalt für Auslandsangelegenheiten), Oslo

  1. Ziffer 2
    Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 1

Buchstabe a der Verordnung, wenn die Tätigkeit

in Norwegen ausgeübt wird:

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren

Wohnsitz hat

  1. Ziffer 3
    Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1

Buchstabe a der Verordnung, wenn die

betreffende Person nach Norwegen entsandt ist:

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der der Vertreter des Arbeitgebers in Norwegen registriert ist,

oder, wenn der Arbeitgeber keine Vertretung in Norwegen hat, das örtliche Versicherungsbüro

in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt

wird

  1. Ziffer 4
    Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3:

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren

Wohnsitz hat

  1. Ziffer 5
    Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 2:

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird

  1. Ziffer 6
    Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1

und 2:

Folketrygdkontoret for utenlandssaker

(staatliche Versicherungsanstalt für Auslandsangelegenheiten), Oslo

  1. Ziffer 7
    Für die Anwendung der Kapitel 1, 2, 3, 4, 5

und 8 des Titels römisch drei der Verordnung und der

damit zusammenhängenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung:

Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und

nachgeordnete Stellen (Regionalverwaltungen und örtliche Versicherungsbüros)

  1. Ziffer 8
    Für die Anwendung von Titel römisch drei Kapitel 6 der Verordnung und der damit zusammenhängenden

Bestimmungen der Durchführungsverordnung:

Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo,

und nachgeordnete Stellen

  1. Ziffer 9
    Für das Rentenversicherungssystem für

Seeleute:

a) das örtliche Versicherungsbüro am Wohnort,

wenn die betreffende Person einen Wohnsitz

in Norwegen hat

b) Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die

staatliche Versicherungsanstalt für

Auslandsangelegenheiten), Oslo, in bezug

auf die Auszahlung von Leistungen im Rahmen des Systems an Personen mit

Wohnsitz im Ausland

  1. Ziffer 10
    Für Familienleistungen:

Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und

nachgeordnete Stellen (örtliche Versicherungsbüros)

L. ÖSTERREICH
  1. Ziffer eins
    Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung in bezug auf

Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (ASVG) für

Personen mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich:

Wiener Gebietskrankenkasse, Wien

  1. Ziffer 2
    Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1

Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung:

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie, Wien

  1. Ziffer 3
    Für die Anwendung der Artikel 11, 11a, 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:

a) Wenn die betreffende Person den

österreichischen Rechtsvorschriften

unterliegt und krankenversichert ist:

der zuständige Krankenversicherungsträger

b) Wenn die betreffende Person den

österreichischen Rechtsvorschriften

unterliegt und nicht krankenversichert

ist:

der zuständige Unfallversicherungsträger

c) In allen übrigen Fällen:

Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger, Wien

  1. Ziffer 4
    Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

die für den Wohnort der Familienangehörigen

zuständige Gebietskrankenkasse

  1. Ziffer 5
    Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2,

Artikel 81 und Artikel 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort

des Arbeitnehmers oder den letzten

Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt

  1. Ziffer 6
    Für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf das Karenzurlaubsgeld:

das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort

des Arbeitnehmers oder den letzten

Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt

  1. Ziffer 7
    Für die Anwendung von:

a) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Artikel 36 und 63 der Verordnung:

Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger, Wien

b) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf

Artikel 70 der Verordnung:

Landesarbeitsamt Wien, Wien

  1. Ziffer 8
    Für die Anwendung von Artikel 110 der Durchführungsverordnung:

- der zuständige Träger, oder

- sofern es keinen zuständigen

Österreichischen Träger gibt, der Träger des Wohnortes

  1. Ziffer 9
    Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Hauptverband der Österreichischen

Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt,

daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die

an den genannten Hauptverband entrichtet

werden.''

  1. Sub-Litera, i, i
    Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
    „N. FINNLAND
    1. Ziffer eins
      Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1

Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1

Buchstabe b der Verordnung und von Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel

12a, 13 Absatz 2 und Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen

(Zentralanstalt für Rentenversicherung),

Helsinki.

  1. Ziffer 2
    Für die Anwendung von Artikel 10b der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

  1. Ziffer 3
    Für die Anwendung von Artikel 36 und Artikel 90 der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, und Työeläkelaitokset (Berufsrententräger) und Eläketurvakeskus/Pensionsskydds centralen

(Zentralanstalt für Rentenversicherung),

Helsinki.

  1. Ziffer 4
    Für die Anwendung von Artikel 37 Buchstabe

b, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1,

Artikel 82 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2

und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

  1. Ziffer 5
    Für die Anwendung der Artikel 41 bis 59 der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen

(Zentralanstalt für die Rentenversicherung),

Helsinki

  1. Ziffer 6
    Für die Anwendung der Artikel 60 bis 67, 71, 75, 76 und 78 der Durchführungsverordnung:

Der Versicherungsträger des Wohn- oder

Aufenthaltsortes, bezeichnet von:

Tapaturmavakuutuslaitosten

Liitto/Olyckfallsförsäkrings anstalternas

Förbund (Verband der Unfallversicherer),

Helsinki.

  1. Ziffer 7
    Für die Anwendung der Artikel 80 und 81 der Durchführungsverordnung:

Der zuständige Arbeitslosenfonds im Fall

einkommensabhängiger Arbeitslosenleistungen

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, im Fall der Grundleistungen bei

Arbeitslosigkeit

  1. Ziffer 8
    Für die Anwendung der Artikel 102 und 113

der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,

Tapaturmavakuutuslaitosten

Liitto/Olyckfallsförsäkrings anstalternas

Förbund (Verband der Unfallversicherer),

Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung

  1. Ziffer 9
    Für die Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:

a) Berufsrenten:

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen

(Zentralanstalt für Rentenversicherung),

Helsinki, im Fall von Berufsrenten

b) Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

Tapaturmavakuutuslaitosten

Liitto/Olyckfallsförsäkringsanstalternas

Förbund (Verband der Unfallversicherer),

Helsinki.

c) In allen übrigen Fällen:

Kansaneläkelaitos/

Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

O. SCHWEDEN

1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1,

Artikel 14a Absatz 1, Artikel 14b Absätze

1 und 2 der Verordnung sowie Artikel 11

Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11a

Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

die Sozialversicherung, bei der die

betreffende Person versichert ist

2. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1

Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1

Buchstabe b in den Fällen, in denen eine Person nach Schweden entsandt ist:

die Sozialversicherung an dem Ort, an dem

die Tätigkeit ausgeübt wird

3. Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze

1 und 2, in den Fällen, in denen eine Person länger als 12 Monate nach Schweden

entsandt ist:

Göteborgs allmänna försäkringskassa,

sjöfartskontoret

(Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute)

4. Für die Anwendung von Artikel 14 Absätze 2

und 3 sowie Artikel 14a Absätze 2 und 3

der Verordnung:

die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort

5. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 4

der Verordnung und Artikel 11 Absatz 1

Buchstabe b, Artikel 11a Absatz 1

Buchstabe b, Artikel 12a Absatz 5, Absatz

6 und Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung:

die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort,

an dem die Tätigkeit ausgeübt wird

6. Für die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung:

a) die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt

wird, und

b) Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt) für die Kategorien Beschäftigte und Selbständige

7. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz

2:

a) Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt)

b) Arbetsmarknadsstyrelsen (Verwaltung für den Arbeitsmarkt), für

Arbeitslosigkeitsleistungen''

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
  1. Litera k
    Anhang 11 wird wie folgt geändert:
    1. Litera i
      Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.
      NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
      „K. NORWEGEN

Keine.

L. ÖSTERREICH

Keine.''

  1. Sub-Litera, i, i
    Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
    „N. FINNLAND

Keine.

O. SCHWEDEN

Keine.''

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
  1. Ziffer 3
    Beschlüsse der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
    1. Litera a
      Beschluß Nr. 117 vom 7. Juli 1982 (ABl. Nr. C 238 vom 7. 9. 1983, S. 3) Nummer 2.2 des Beschlusses erhält folgende
      Fassung:
      „2.2. ,Bezeichnete Stelle' im Sinne dieses Beschlusses ist in:

           Belgien:         Office national des pensions

                            (ONP)/Rijksdienst voor pensioenen (RVP)

                            (Staatliches Rentenamt), Brüssel

           Dänemark:        Direktoratet for Social Sikring og

                            Bistand (Staatliches Direktorat für

                            Sozialversicherung und Sozialhilfe),

                            Kopenhagen

           Deutschland:     Verband Deutscher

                            Rentenversicherungsträger - Datenstelle,

                            Würzburg

           Spanien:         Instituto Nacional de la Seguridad Social

                            (Staatliches Institut für

                            Sozialversicherung), Madrid

           Frankreich:      Caisse nationale assurance-vieillesse -

                            Centre informatique national -

                            travailleurs migrants SCOM (Staatliche

                            Altersversicherung - Staatliches

                            Informatikzentrum - Wanderarbeitnehmer

                            SCOM), Tours

           Griechenland:    Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA)

                            (Sozialversicherungsanstalt), Athen

           Irland:          Department of Social Welfare (Ministerium

                            für Sozialordnung), Dublin

           Italien:         Istituto Nazionale della Previdenza

                            Sociale (INPS) (Staatliche Anstalt für

                            soziale Vorsorge), Rom

           Luxemburg:       Centre informatique, affiliation et de

                            perception des cotisations, commun aux

                            institutions de securite sociale

                            (Zentralstelle der Träger der sozialen

                            Sicherheit für Datenverarbeitung,

                            Erfassung der Versicherten und

                            Beitragserhebung), Luxemburg

           Niederlande:     Sociale Verzekeringsbank

                            (Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam

           Norwegen:        Rikstrygdeverket (Staatliche

                            Versicherungsverwaltung), Oslo

           Österreich:      Hauptverband der österreichischen

                            Sozialversicherungsträger, Wien

           Portugal:        Centro Nacional de Pensoes (Staatliches

                            Rentenzentrum), Lissabon

           Finnland:        Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen

                            (Zentralanstalt für die

                            Rentenversicherung), Helsinki

           Schweden:        Riksförsäkringsverket (Staatliche

                            Sozialversicherungsanstalt), Stockholm

           Vereinigtes Königreich:

                            Department of Social Security, Records

                            Branch (Ministerium für Soziale

                            Sicherheit - Datenstelle),

                            Newcastle-upon-Tyne.''

        b) Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 (ABl. Nr. C 306 vom

           12. 11. 1983, S. 2)

           Nummer 2.4 des Beschlusses erhält

           folgende Fassung:

           „2.4. „Bezeichnete Stelle'' im Sinne dieses Beschlusses

           ist in:

           Belgien:         Office national des pensions

                            (ONP)/Rijksdienst voor pensioenen (RVP)

                            (Staatliches Rentenamt), Brüssel

           Dänemark:        Direktoratet for Social Sikring og

                            Bistand (Staatliches Direktorat für

                            Sozialversicherung und Sozialhilfe),

                            Kopenhagen

           Deutschland:     Verband Deutscher

                            Rentenversicherungsträger - Datenstelle,

                            Würzburg

           Spanien:         Instituto Nacional de la Seguridad Social

                            (Staatliches Institut für

                            Sozialversicherung), Madrid

           Frankreich:      Caisse nationale assurance - vieillesse -

                            Centre informatique national -

                            travailleurs migrants SCOM (Staatliche

                            Altersversicherung - Staatliches

                            Informatikzentrum - Wanderarbeitnehmer

                            SCOM), Tours

           Griechenland:    Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA)

                            (Sozialversicherungsanstalt), Athen

           Irland:          Department of Social Welfare (Ministerium

                            für Sozialordnung), Dublin

           Italien:         Istituto Nazionale della Previdenza

                            Sociale (INPS) (Staatliche Anstalt für

                            soziale Vorsorge), Rom

           Luxemburg:       Centre informatique, affiliation et de

                            perception des cotisations, commun aux

                            institutions de securite sociale

                            (Zentralstelle der Träger der sozialen

                            Sicherheit für Datenverarbeitung,

                            Erfassung der Versicherten und

                            Beitragserhebung), Luxemburg

           Niederlande:     Sociale Verzekeringsbank

                            (Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam

           Norwegen:        Rikstrygdeverket (Staatliche

                            Versicherungsverwaltung), Oslo

           Österreich:      Hauptverband der österreichischen

                            Sozialversicherungsträger, Wien

           Portugal:        Centro Nacional de Pensoes (Staatliches

                            Rentenzentrum), Lissabon

           Finnland:        Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen

                            (Zentralanstalt für die

                            Rentenversicherung), Helsinki

           Schweden:        Riksförsäkringsverket (Staatliche

                            Sozialversicherungsanstalt), Stockholm

           Vereinigtes Königreich:

                            Department of Social Security, Records

                            Branch (Ministerium für Soziale

                            Sicherheit - Datenstelle),

                            Newcastle-upon-Tyne.''

  1. Litera c
    Beschluß Nr. 135 vom 1. Juli 1987 (ABl. Nr. C 281 vom 4. 11. 1988, S. 7)
    Nummer 2.2 des Beschlusses erhält folgende Fassung:
    „2.2. die voraussichtlichen oder tatsächlichen Kosten der Leistung den nachstehend aufgeführten Pauschalbetrag übersteigen:
    1. Litera a
      20 000 BEF für den belgischen Wohnortträger,
    2. Litera b
      3 600 DKK für den dänischen Wohnortträger,
    3. Litera c
      1 000 DEM für den deutschen Wohnortträger,
    4. Litera d
      50 000 GRD für den griechischen Wohnortträger,
    5. Litera e
      50 000 PTE für den spanischen Wohnortträger,
    6. Litera f
      2 900 FRF für den französischen Wohnortträger,
    7. Litera g
      300 IEP für den irischen Wohnortträger,
    8. Litera h
      590 000 ITL für den italienischen Wohnortträger,
    9. Litera i
      20 000 LUF für den luxemburgischen Wohnortträger,
    10. Litera j
      1 100 NLG für den niederländischen Wohnortträger,
    11. Litera k
      3 600 NOK für den norwegischen Wohnortträger,
    12. Litera l
      7 000 ATS für den österreichischen Wohnortträger,
    13. Litera m
      60 000 ESP für den portugiesischen Wohnortträger,
    14. Litera n
      3 000 FIM für den finnischen Wohnortträger,
    15. Litera o
      3 600 SEK für den schwedischen Wohnortträger,
    16. Litera p
      350 GBP für den Wohnortträger des Vereinigten Königreichs.''
  2. Litera d
    Beschluß Nr. 136 vom 1. Juli 1987 (ABl. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 7)
    Der Anhang des Beschlusses wird wie folgt geändert:
  3. Litera i
    Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.

NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:

„K. NORWEGEN

Keine

L. ÖSTERREICH

Keine''

  1. Sub-Litera, i, i
    Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
    „N. FINNLAND

Keine

O. SCHWEDEN

Keine''

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
  1. Litera e
    Beschluß Nr. 150 vom 26. Juni 1992 (ABl. Nr. C 229 vom 25. 8. 1993, S. 5)
    Der Anhang des Beschlusses wird wie folgt geändert:
  2. Litera i
    Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.

NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:

„K. NORWEGEN

Folketrygdkontoret for utenlandssaker (Staatliches Versicherungsamt für Auslandsangelegenheiten), Oslo

L. ÖSTERREICH
  1. Ziffer eins
    Wenn es sich ausschließlich um

Familienbeihilfen handelt: das zuständige

Finanzamt

  1. Ziffer 2
    In allen anderen Fällen: der zuständige

Rentenversicherungsträger''.

  1. Sub-Litera, i, i
    Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
    „N. FINNLAND
    1. Ziffer eins
      Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

und

  1. Ziffer 2
    Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen

(Zentralanstalt für Rentenversicherung)

O. SCHWEDEN

Für Versicherte mit Wohnsitz in Schweden: Das Sozialversicherungsamt am Wohnsitz

Für Versicherte ohne Wohnsitz in Schweden:

Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsamt Stockholm, Auslandsabteilung)''. iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.

B. FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER

368 L 0360: Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 257 vom 19. 10. 1968, Seite 13)

Die Anmerkung in der Anlage erhält folgende Fassung:

„(1) Je nach Ausstellungsland: belgischen, britischen, dänischen, deutschen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, luxemburgischen, niederländischen, norwegischen, österreichischen, portugiesischen, schwedischen, spanischen''.

C. CHANCENGLEICHHEIT

382 D 0043: Beschluß 82/43/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1981 über die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit von Frauen und Männern Amtsblatt Nummer L 20 vom 28. 1. 1982, Seite 35), geändert durch:

  • Strichaufzählung
    I85 römisch eins Anmerkung, richtig: 185 römisch eins) : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 23).
  1. Litera a
    Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Der Ausschuß hat zwei Mitglieder je Mitgliedstaat.''
  2. Litera b
    Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    „Die Wahl erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch den Stimmen der Hälfte der Mitglieder.
  3. Litera c
    In Artikel 11 wird der Satzteil „mindestens jedoch zwölf'' ersetzt durch: „mindestens jedoch die Hälfte der Mitglieder''.

D. ARBEITSRECHT

380 L 0987: Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Amtsblatt Nummer L 283 vom 28. 10. 1980, Seite 23), geändert durch:

  • Strichaufzählung
    387 L 0164: Richtlinie 87/164/EWG des Rates Amtsblatt Nummer L 66 vom 11. 3. 1987, Seite 11).
Folgende Einträge werden im Anhang, Abschnitt römisch eins („Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis besonderer Art'') eingefügt:
„F. ÖSTERREICH
  1. Ziffer eins
    Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zu deren gesetzlichen Vertretung berufen ist,
  2. Ziffer 2
    Gesellschafter, die befugt sind, einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft auszuüben, auch wenn dieser auf einer treuhändigen Verfügung beruht.''
„G. SCHWEDEN

Ein Angestellter oder der überlebende Ehegatte eines Angestellten, der allein oder zusammen mit engen Anverwandten Eigentümer eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Geschäfts des Arbeitgebers war und maßgebenden Einfluß auf dessen Geschäftstätigkeit hatte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ohne Unternehmen oder Geschäft ist.''

E. GESUNDHEIT UND SICHERHEIT

  1. Ziffer eins
    380 L 1107: Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit Amtsblatt Nummer L 327 vom 3. 12. 1980, Seite 8), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 23);
    • Strichaufzählung
      388 L 0642: Richtlinie 88/642/EWG des Rates Amtsblatt Nummer L 356 vom 24. 12. 1988, Seite 74).
In Artikel 10 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „vierundfünfzig'' durch „vierundsechzig'' ersetzt.
  1. Ziffer 2
    382 L 0130: Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken Amtsblatt Nummer L 59 vom 2. 3. 1982, Seite 10), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 23)
    • Strichaufzählung
      388 L 0035: Richtlinie 88/35/EWG des Rates vom 2. Dezember 1989 Amtsblatt Nummer L 20 vom 26. 1. 1988, Seite 28)
    • Strichaufzählung
      391 römisch eins 0269: Richtlinie 91/269/EWG des Rates vom 30. April 1991 Amtsblatt Nummer L 134 vom 29. 5. 1991, Seite 51).
In Artikel 7 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „54'' durch „vierundsechzig'' ersetzt.
  1. Ziffer 3
    388 D 0383: Entscheidung 88/383/EWG der Kommission vom 24. Februar 1988 über die Verbesserung der Information im Bereich Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Amtsblatt Nummer L 183 vom 14. 7. 1988, Seite 34)
In Artikel 3 wird der Satzteil „aus 24 Mitgliedern'' ersetzt durch: „aus zwei Mitgliedern je Mitgliedstaat''.
  1. Ziffer 4
    378 D 0618: Beschluß 78/618/EWG der Kommission vom 28. Juni 1978 zur Einsetzung eines Beratenden wissenschaftlichen Ausschusses für die Prüfung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer Verbindungen Amtsblatt Nummer L 198 vom 22. 7. 1978, Seite 17), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      388 D 0241: Beschluß 88/241/EWG der Kommission vom 18. März 1988 Amtsblatt Nummer L 105 vom 26. 4. 1988, Seite 29).
    In Artikel 3 wird der Satzteil „aus 24 Mitgliedern'' durch „aus 32 Mitgliedern'' ersetzt; die zweimalige Erwähnung „12 hochqualifizierte Sachverständige'' wird durch „16 hochqualifizierte Sachverständige'' ersetzt.
  2. Ziffer 5
    Entscheidung der Vertreter der im Besonderen Ministerrat vereinigten Regierungen vom 9. Juli 1957 betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlebergbau (ABl. Nr. 28 vom 31. 8. 1957, S. 487/57), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      Entscheidung des Rates vom 11. März 1965 der im Besonderen Ministerrat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (ABl. Nr. 46 vom 22. 3. 1965, S. 698/65)
    • Strichaufzählung
      172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Amtsblatt Nummer L 73 vom 27. 3. 1972, Seite 14)
    • Strichaufzählung
      179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 17)
    • Strichaufzählung
      185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 23).

Die Anlage wird wie folgt geändert:

  1. Litera a
    In Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „achtundvierzig'' durch „vierundsechzig'' ersetzt.
  2. Litera b
    In Artikel 9 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „sechs'' durch „acht'' ersetzt.
  3. Litera c
    In Artikel 13 Absatz 3 werden die Worte „in den neun Amtssprachen'' durch „in allen Amtssprachen'' ersetzt.
  4. Litera d
    In Artikel 18 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „zweiunddreißig'' durch „dreiundvierzig'' ersetzt.
  5. Litera e
    In Artikel 18 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „fünfundzwanzig'' durch „dreiunddreißig'' ersetzt.
  1. Ziffer 6
    374 D 0325: Beschluß 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Amtsblatt Nummer L 185 vom 9. 7. 1974, Seite 15), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 17);
    • Strichaufzählung
      185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 23).
    In Artikel 4 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „72'' durch „96'' ersetzt.

F. BEHINDERTE

393 D 0136: Beschluß 93/136/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über ein drittes Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (HELIOS römisch zwei 1993 - 1996) Amtsblatt Nummer L 56 vom 9. 3. 1993, Seite 30)
  1. Litera a
    In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a wird die Zahlenangabe „24'' durch „28'' ersetzt.
  2. Litera b
    In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b wird die Zahlenangabe „zwölf'' durch „sechzehn'' ersetzt.

G. ANDERES

375 R 1365: Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen Amtsblatt Nummer L 139 vom 30. 5. 1975, Seite 1), geändert durch:
  • Strichaufzählung
    179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland Amtsblatt Nummer L 291 vom 19. 11. 1979, Seite 17);
  • Strichaufzählung
    185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 23).
    1. Litera a
      In Artikel 6 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „39'' durch „51'' ersetzt und unter den Buchstaben a, b und c wird die Zahlenangabe „zwölf'' jeweils durch „sechzehn'' ersetzt.
    2. Litera b
      In Artikel 10 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „zwölf'' durch „sechzehn'' ersetzt.

Gesetzesnummer

10007676

Dokumentnummer

NOR12088224

Alte Dokumentnummer

N5199659293J