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Anl. 1/17

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/17 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Beitrittsvertrag - Akte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 45/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

römisch siebzehn. STRUKTUR- UND REGIONALPOLITIK

388 R 2052: Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente Amtsblatt Nummer L 185 vom 15. 7. 1988, Seite 9), zuletzt geändert durch:

  • Strichaufzählung
    393 R 2081: Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 Amtsblatt Nummer L 193 vom 31. 7. 1993, Seite 5).
    1. Ziffer eins
      Dem Artikel 12 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
      „Wie in Anhang römisch drei festgelegt, betragen die zusätzlichen Mittel für die vier neuen Mitgliedstaaten für die Ziele 1 bis 5b im Zeitraum 1995 bis 1999 4 775 Millionen ECU in Preisen von 1995.
      Die jährliche Aufteilung dieser Mittel ergibt sich aus Anhang römisch drei.
    2. Ziffer 2
      In Anhang römisch eins wird folgende Eintragung hinzugefügt:
      „ÖSTERREICH: Burgenland''.
    3. Ziffer 3
      Folgende Tabelle wird als Anhang römisch drei hinzugefügt:
      „ANHANG römisch drei
      Als Hinweis dienende Mittelaufteilung für die neuen
      Mitgliedstaaten
      (Mio. ECU zu Preisen von 1995)
Anmerkung, Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form
des Bundesgesetzblatt verwiesen.
  1. Ziffer eins
    Diese Zahlen dienen lediglich als Hinweis. Die tatsächliche Mittelzuweisung für jedes einzelne Ziel wird hinsichtlich der derzeitigen Mitgliedstaaten durch Anwendung der Verordnung über den Strukturfonds festgelegt.
  2. Ziffer 2
    Diese Zahlen beinhalten Mittelbindungen für Pilotprojekte, innovative Aktion, Studien und Gemeinschaftsinitiativen gemäß Artikel 3 und Artikel 12 Absatz 5.''

Gesetzesnummer

10007676

Dokumentnummer

NOR12085853

Alte Dokumentnummer

N5199545881J