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Anl. 2

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Beitrittsvertrag - Akte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 45/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ANHANG römisch zwei

Liste nach Artikel 30 der Beitrittsakte

römisch eins. HANDELSPOLITIK

  1. Ziffer eins
    394 R 0517: Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen Amtsblatt Nummer L 67 vom 10. 3. 1994, Seite 1).
    Anhang römisch drei A ist durch die Angabe der Erzeugnisse mit Ursprung in nicht in Anhang römisch zwei aufgeführten Ländern zu ergänzen, für die die Überführung in den freien Verkehr am 31. Dezember 1993 in den neuen Mitgliedstaaten mengenmäßigen Beschränkungen unterlag. Infolgedessen ist die Formulierung „gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 288/82'' in Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich zu streichen.
    Schweden:
    Wo angemessen, sind die Tabellen in Anhang römisch drei B, Anhang römisch vier und Anhang römisch sechs anzupassen, um die neuen Höchstmengen anzugeben, die den bestehenden Handelsbeziehungen Schwedens Rechnung tragen.
    Österreich, Norwegen und Finnland:
    Wo angemessen, sind die Tabellen in Anhang römisch drei B, Anhang römisch vier und Anhang römisch sechs anzupassen, um die neuen Höchstmengen anzugeben, die dem Beitritt Österreichs, Norwegens und Finnlands Rechnung tragen.
  2. Ziffer 2
    392 R 3951: Verordnung (EWG) Nr. 3951/92 des Rates vom 29. Dezember 1992 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Taiwan Amtsblatt Nummer L 405 vom 31. 12. 1992, Seite 6), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      394 R 217: Verordnung (EG) Nr. 217/94 vom 24. Januar 1994 Amtsblatt Nummer L 28 vom 2. 2. 1994, Seite 1).
    Schweden:
    Wo angemessen, sind die Tabellen in Anhang römisch zwei anzupassen, um die
    neuen Höchstmengen anzugeben, die den bestehenden
    Handelsbeziehungen Schwedens Rechnung tragen.
    Österreich, Norwegen und Finnland:
    Wo angemessen, sind die Tabellen in Anhang römisch zwei anzupassen, um die
    neuen Höchstmengen anzugeben, die dem Beitritt Österreichs,
    Norwegens und Finnlands Rechnung tragen.

römisch zwei. FISCHEREI

  1. Ziffer eins
    392 R 3759: Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 Amtsblatt Nummer L 388 vom 31. 12. 1992, Seite 1). Die an den Anhängen römisch eins und römisch sechs dieser Verordnung vorzunehmenden Änderungen mit dem Zweck, neue Fischarten aufzunehmen, werden während der Interimszeit auf Vorschlag der Kommission vorgenommen; dabei werden die von den Mitgliedstaaten der Union sowie den Beitrittsstaaten zu liefernden Daten berücksichtigt. Die an Artikel 5 vorzunehmende Änderung mit dem Zweck, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, ausschließliche Erzeugerorganisationen anzuerkennen, werden während der Interimszeit auf Vorschlag der Kommission vorgenommen.
  2. Ziffer 2
    393 R 2210: Verordnung (EWG) Nr. 2210/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über Mitteilungen im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur Amtsblatt Nummer L 197 vom 6. 8. 1993, Seite 8). Vor dem Beitritt wird nach dem entsprechenden Verfahren eine Liste der repräsentativen Märkte und Häfen erstellt.

Gesetzesnummer

10007676

Dokumentnummer

NOR12085687

alte Dokumentnummer

N5199545539J