394 R 0517: Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 1).394 R 0517: Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen Amtsblatt Nummer L 67 vom 10. 3. 1994, Seite 1).
Anhang III A ist durch die Angabe der Erzeugnisse mit Ursprung in nicht in Anhang II aufgeführten Ländern zu ergänzen, für die die Überführung in den freien Verkehr am 31. Dezember 1993 in den neuen Mitgliedstaaten mengenmäßigen Beschränkungen unterlag. Infolgedessen ist die Formulierung „gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 288/82'' in Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich zu streichen.Anhang römisch drei A ist durch die Angabe der Erzeugnisse mit Ursprung in nicht in Anhang römisch zwei aufgeführten Ländern zu ergänzen, für die die Überführung in den freien Verkehr am 31. Dezember 1993 in den neuen Mitgliedstaaten mengenmäßigen Beschränkungen unterlag. Infolgedessen ist die Formulierung „gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 288/82'' in Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich zu streichen.
Schweden:
Wo angemessen, sind die Tabellen in Anhang III B, Anhang IV und Anhang VI anzupassen, um die neuen Höchstmengen anzugeben, die den bestehenden Handelsbeziehungen Schwedens Rechnung tragen.Wo angemessen, sind die Tabellen in Anhang römisch drei B, Anhang römisch vier und Anhang römisch sechs anzupassen, um die neuen Höchstmengen anzugeben, die den bestehenden Handelsbeziehungen Schwedens Rechnung tragen.
Österreich, Norwegen und Finnland:
Wo angemessen, sind die Tabellen in Anhang III B, Anhang IV und Anhang VI anzupassen, um die neuen Höchstmengen anzugeben, die dem Beitritt Österreichs, Norwegens und Finnlands Rechnung tragen.Wo angemessen, sind die Tabellen in Anhang römisch drei B, Anhang römisch vier und Anhang römisch sechs anzupassen, um die neuen Höchstmengen anzugeben, die dem Beitritt Österreichs, Norwegens und Finnlands Rechnung tragen.