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Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Beitrittsvertrag - Akte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 45/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ERSTER TEIL

GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Im Sinne dieser Akte bezieht sich

- der Ausdruck „ursprüngliche Verträge''

  = auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft

    für Kohle und Stahl („EGKS-Vertrag''), auf den Vertrag zur

    Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag'') sowie auf

    den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

    („Euratom-Vertrag'') mit den Änderungen oder Ergänzungen, die

    durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere

    Rechtsakte vorgenommen worden sind,

  = auf den Vertrag über die Europäische Union („EU-Vertrag'');

  • Strichaufzählung
    der Ausdruck „derzeitige Mitgliedstaaten'' auf das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland;
  • Strichaufzählung
    der Ausdruck „Union'' auf die durch den EU-Vertrag geschaffene Europäische Union;
  • Strichaufzählung
    der Ausdruck „Gemeinschaft'' je nach Sachlage auf eine bzw. mehrere der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Gemeinschaften;
  • Strichaufzählung
    der Ausdruck „neue Mitgliedstaaten'' auf das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden;
  • Strichaufzählung
    der Ausdruck „Organe'' auf die durch die ursprünglichen Verträge geschaffenen Organe.

Gesetzesnummer

10007676

Dokumentnummer

NOR12085511

Alte Dokumentnummer

N5199545362J