Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Beitrittsvertrag - Akte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1995Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 112Artikel 112
Text
TITEL VTITEL römisch fünf
ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN
KAPITEL 1
FREIER WARENVERKEHR
ABSCHNITT 1
NORMEN UND UMWELT
Artikel 112
(1)Absatz eins,Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang XII genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf das Königreich Schweden.Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang römisch zwölf genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf das Königreich Schweden.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.
Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.
Dokumentnummer
NOR12085622
Alte Dokumentnummer
N5199545473J