Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Beitrittsvertrag - Akte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1995Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 118Artikel 118
Text
Artikel 118
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Schwedens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen III und IV Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten und in den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3682/93 vorgesehen sind. Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Schwedens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen römisch drei und römisch vier Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten und in den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3682/93 vorgesehen sind.
Dokumentnummer
NOR12085628
Alte Dokumentnummer
N5199545479J