Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Beitrittsvertrag - Akte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1995Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 125Artikel 125
Text
Artikel 125
Während eines Zeitraums, der drei Jahre ab dem Beitritt nicht überschreiten darf, legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission jährlich den Betrag fest, mit dem sich die Union an der Aussetzung junger Lachse durch die zuständigen schwedischen Stellen finanziell beteiligt.
Diese Ausgleichszahlung wird unter Berücksichtigung des unmittelbar vor dem Beitritt bestehenden Gleichgewichts bewertet.
Dokumentnummer
NOR12085635
Alte Dokumentnummer
N5199545486J