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Art. 142

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 142 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Beitrittsvertrag - Akte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 142

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 45/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 142

  1. Absatz eins,Die Kommission gestattet Norwegen, Finnland und Schweden die Gewährung langfristiger einzelstaatlicher Beihilfen, die der Erhaltung der Landwirtschaft in besonderen Regionen dienen. Diese Regionen sollten die landwirtschaftlichen Gebiete, die sich nördlich von 62 Grad nördlicher Breite befinden, sowie einige angrenzende Gebiete südlich dieses Breitengrads mit vergleichbaren klimatischen Verhältnissen umfassen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren.
  2. Absatz 2,Die Regionen nach Absatz 1 werden von der Kommission unter Berücksichtigung insbesondere folgender Faktoren bestimmt:
    • Strichaufzählung
      geringe Bevölkerungsdichte;
    • Strichaufzählung
      Anteil der landwirtschaftlichen Flächen an der Gesamtfläche;
    • Strichaufzählung
      flächenmäßiger Anteil der für die menschliche Ernährung bestimmten Feldkulturen an der genutzten landwirtschaftlichen Fläche.
  3. Absatz 3,Die Beihilfen nach Absatz 1 können in Beziehung stehen zu natürlichen Produktionsfaktoren, beispielsweise der Hektargröße der landwirtschaftlichen Fläche oder den Vieheinheiten, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Grenzwerte der gemeinsamen Marktorganisationen, sowie zu historischen Produktionsstrukturen der einzelnen Betriebe; sie dürfen jedoch nicht
    • Strichaufzählung
      an die künftige Produktion gebunden sein;
    • Strichaufzählung
      zu einer Erhöhung der Produktion oder der während eines von der Kommission noch festzulegenden Referenzzeitraums vor dem Beitritt festgestellten Gesamthöhe der Stützung führen.
    Die Beihilfen können regional gestaffelt werden.
    Diese Beihilfen müssen insbesondere gewährt werden zur
    • Strichaufzählung
      Beibehaltung traditioneller primärer Erzeugung und Verarbeitung, die an die klimatischen Verhältnisse der betreffenden Regionen von Natur aus angepaßt sind;
    • Strichaufzählung
      Verbesserung der Strukturen für Produktion, Vermarktung und Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;
    • Strichaufzählung
      Erleichterung des Absatzes der genannten Erzeugnisse;
    • Strichaufzählung
      Sicherung des Umweltschutzes und der Erhaltung der Landschaft.

Gesetzesnummer

10007676

Dokumentnummer

NOR12085652

Alte Dokumentnummer

N5199545503J