Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Beitrittsvertrag - Akte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1996Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 151Artikel 151
Text
TITEL VIITITEL römisch sieben
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 151
(1)Absatz eins,Die in Anhang XV aufgeführten Rechtsakte gelten für die neuen Mitgliedstaaten unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.Die in Anhang römisch fünfzehn aufgeführten Rechtsakte gelten für die neuen Mitgliedstaaten unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.
(2)Absatz 2,Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines der neuen Mitgliedstaaten kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Januar 1995 Maßnahmen ergreifen, die zeitweilige Abweichungen von den Rechtsakten der Organe beinhalten, welche zwischen dem 1. Januar 1994 und dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags erlassen worden sind.
Dokumentnummer
NOR12088222
Alte Dokumentnummer
N5199659291J