Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Beitrittsvertrag - Akte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1995Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 162Artikel 162
Text
Artikel 162
Der Ausschuß für Wissenschaft und Technik wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von sechs weiteren Mitgliedern ergänzt. Je zwei Mitglieder werden für Österreich und Schweden ernannt, je ein Mitglied für Finnland und Norwegen. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Dokumentnummer
NOR12085671
Alte Dokumentnummer
N5199545522J