Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Beitrittsvertrag - Akte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1995Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 165Artikel 165
Text
Artikel 165
(1)Absatz eins,Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang XVI aufgeführten Ausschüsse endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang römisch sechzehn aufgeführten Ausschüsse endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
(2)Absatz 2,Die in Anhang XVII aufgeführten Ausschüsse werden mit dem Beitritt vollständig neu besetzt.Die in Anhang römisch siebzehn aufgeführten Ausschüsse werden mit dem Beitritt vollständig neu besetzt.
Dokumentnummer
NOR12085674
Alte Dokumentnummer
N5199545525J