Rechtstracker.at

Art. 172

Fassungen
ab 07.12.1996 — BGBl. Nr. 680/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 172 heute07.12.1996 § → § BGBl. Nr. 680/1996
Art. 17201.01.199506.12.1996 BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Beitrittsvertrag - Akte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 172

Inkrafttretensdatum

07.12.1996BGBl. Nr. 680/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 172

  1. Absatz eins,Ab dem Beitritt stellen die neuen Mitgliedstaaten sicher, daß alle einschlägigen Notifikationen oder Informationen, die der EFTA-Überwachungsbehörde oder dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten im Rahmen des EWR-Abkommens vor dem Beitritt übermittelt worden waren, der Kommission unverzüglich übermittelt werden. Diese Übermittlung gilt als Notifikation oder Information an die Kommission im Sinne der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften.
  2. Absatz 2,Ab dem Beitritt stellen die neuen Mitgliedstaaten sicher, daß Rechtssachen, die unmittelbar vor dem Beitritt bei der EFTA-Überwachungsbehörde nach den Artikeln 53, 54, 57, 61 und 62 oder 65 des EWR-Abkommens oder nach Artikel 1 oder 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen anhängig sind und die infolge des Beitritts in die Zuständigkeit der Kommission fallen, einschließlich der Rechtssachen, bei denen die zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ein Ende fanden, unverzüglich der Kommission überwiesen werden, die sie in Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften unter Wahrung des Anhörungsrechts weiterbehandelt.
  3. Absatz 3,Rechtssachen, die nach Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens oder nach Artikel 1 oder 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen bei der Kommission anhängig sind und die infolge des Beitritts unter Artikel 85 oder 86 des EG-Vertrags oder unter Artikel 65 oder Artikel 66 des EGKS-Vertrags fallen, einschließlich der Rechtssachen, bei denen die zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ein Ende fanden, werden von der Kommission in Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften weiterbehandelt.
  4. Absatz 4,Einzelne Freistellungs- und Negativattestbeschlüsse, die nach Artikel 53 des EWR-Abkommens oder Artikel 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen vor dem Beitritt entweder von der EFTA-Überwachungsbehörde oder von der Kommission erlassen wurden und die Fälle betreffen, die infolge des Beitritts unter Artikel 85 des EG-Vertrags oder unter Artikel 65 des EGKS-Vertrags fallen, bleiben beim Beitritt für die Zwecke des Artikels 85 des EG-Vertrags bzw. des Artikels 65 des EGKS-Vertrags bis zum Ablauf der darin festgelegten Frist oder bis die Kommission gemäß den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts eine ordnungsgemäß begründete anderslautende Entscheidung getroffen hat, gültig.
  5. Absatz 5,Alle Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde, die vor dem Beitritt nach Artikel 61 des EWR-Abkommens erlassen wurden und die infolge des Beitritts unter Artikel 92 des EG-Vertrags fallen, bleiben beim Beitritt hinsichtlich des Artikels 92 des EG-Vertrags gültig, es sei denn, die Kommission faßt gemäß Artikel 93 des EG-Vertrags einen anderslautenden Beschluß. Dieser Absatz gilt nicht für Beschlüsse, für die das Verfahren nach Artikel 64 des EWR-Abkommens gilt. Unbeschadet des Absatzes 2 werden von den neuen Mitgliedstaaten 1994 gewährte staatliche Beihilfen, die entgegen dem EWR-Abkommen oder auf dessen Grundlage getroffenen Vereinbarungen entweder der EFTA-Überwachungsbehörde nicht notifiziert wurden oder zwar notifiziert, aber vor einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde gewährt wurden, folglich nicht als bestehende staatliche Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 1 des EG-Vertrags angesehen.
  6. Absatz 6,Ab dem Beitritt stellen die neuen Mitgliedstaaten sicher, daß alle anderen Rechtssachen, in denen die EFTA-Überwachungsbehörde vor dem Beitritt im Rahmen des Überwachungsverfahrens nach dem EWR-Abkommen tätig geworden ist, unverzüglich der Kommission überwiesen werden, die sie in Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften unter Wahrung des Anhörungsrechts weiterbehandelt.
  7. Absatz 7,Unbeschadet der Absätze 4 und 5 bleiben die von der EFTA-Überwachungsbehörde getroffenen Entscheidungen nach dem Beitritt gültig, es sei denn, die Kommission trifft gemäß den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts eine ordnungsgemäß begründete anderslautende Entscheidung.

Schlagworte

Freistellungstestbeschluß

Gesetzesnummer

10007676

Dokumentnummer

NOR12088223

Alte Dokumentnummer

N5199659292J