Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Beitrittsvertrag - Akte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1995Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Text
TITEL IITITEL römisch zwei
ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DAS KÖNIGREICH NORWEGEN
KAPITEL 1
FREIER WARENVERKEHR
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
NORMEN UND UMWELT
Artikel 32
(1)Absatz eins,Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang III genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf das Königreich Norwegen.Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang römisch drei genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf das Königreich Norwegen.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft. Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.
Dokumentnummer
NOR12085542
Alte Dokumentnummer
N5199545393J