Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Beitrittsvertrag - Akte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1995Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Text
Unterabschnitt IIIUnterabschnitt römisch drei
Andere Bestimmungen
Artikel 48
(1)Absatz eins,Sofern in dieser Akte nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Bedingungen, unter denen die Zuteilungen nach den Artikeln 44 und 47 von Norwegen in den Gewässern der derzeitigen Gemeinschaft und von der derzeitigen Union in den Gewässern Norwegens gefangen werden dürfen - einschließlich des geographischen Rahmens und der herkömmlichen Fischereistruktur - unverändert gegenüber den Bedingungen, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
(2)Absatz 2,Diese Bedingungen werden erstmalig vor dem 1. Januar 1995 gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt.
Dokumentnummer
NOR12085558
Alte Dokumentnummer
N5199545409J