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Art. 51

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 51 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 45/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Beitrittsvertrag - Akte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 45/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 51

Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates kann Norwegen die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags bestehenden innerstaatlichen Kontrollmaßnahmen beibehalten und sie wie folgt auf alle Fischereifahrzeuge der Union anwenden:

  • Strichaufzählung
    Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt in den Gewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit nördlich von 62 Grad nördlicher Breite;
  • Strichaufzählung
    während eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Beitritt in den Gewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit südlich von 62 Grad nördlicher Breite.
Vor Ablauf dieser Übergangszeiten trifft der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 des EG-Vertrags eine Entscheidung darüber, welche Kontrollmaßnahmen für alle Fischereifahrzeuge der Union in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern gelten sollen, mit dem Ziel, die bestehenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder weiterzuentwickeln.

Gesetzesnummer

10007676

Dokumentnummer

NOR12085561

Alte Dokumentnummer

N5199545412J